Fentanyl-Pflaster

BGH revidiert Urteil gegen Substitutionsarzt

Der Bundesgerichtshof entlastet Substitutionsärzte und betont die Eigenverantwortung drogenabhängiger Patienten. Nun ist das Landgericht nochmals am Zuge.

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Fentanylpflaster: Missbrauch durch den Patienten kann nicht dem Arzt angekreidet werden.

Fentanylpflaster: Missbrauch durch den Patienten kann nicht dem Arzt angekreidet werden.

© Klaus Rose

KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Substitutionsärzte in ihrer Verantwortung entlastet und die Eigenverantwortung auch drogenabhängiger Patienten betont.

Nach einem aktuell veröffentlichten Beschluss macht sich ein Arzt auch durch eine kriminelle Verordnung von Ersatzdrogen oder Schmerzmittel nur dann wegen Tötung oder Körperverletzung strafbar, wenn der Patient die Risiken eines Missbrauchs nicht kennt.

Damit hob der BGH die Haftstrafe für einen Allgemeinarzt im Raum Augsburg auf. Zwei Patienten, die er zuvor bereits wegen Heroinabhängigkeit behandelt hatte, waren wegen angeblicher Hüft- beziehungsweise Lendenwirbel-Schmerzen in seine Sprechstunde gekommen.

Ohne nähere Untersuchung verschrieb ihnen der Arzt starke Fentanyl-Pflaster. Dem Arzt war bekannt, dass Fetanyl atemdepressiv wirkt, weshalb eine Überdosis lebensgefährlich ist.

Ebenso wusste er, dass Drogenabhängige solche Pflaster häufig auskochen, um sich die Wirkstofflösung zu spritzen. Die beiden Patienten hatten dies getan und starben. Einem dritten Patienten hatte er gegen Geld Privatrezepte für die Ersatzdroge Methadon ausgestellt - insgesamt 20.010 Euro für 667 Rezepte.

Das Landgericht Augsburg verurteilte den Arzt wegen zweifacher Körperverletzung mit Todesfolge und wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln zu acht Jahren Haft und anschließend vier Jahren Berufsverbot.

BGH: Landgericht ging einseitig vor

Der BGH hob das Urteil nun auf. Das Landgericht sei einseitig von dem Wissen des Arztes ausgegangen, ohne aber auch das Wissen der im Umgang mit Drogen erfahrenen Patienten zu berücksichtigen. Die Beteiligung an einer "eigenverantwortlichen Selbstgefährdung" sei aber nicht strafbar.

Auch wenn ein Arzt den Missbrauch der von ihm verordneten Medikamente wissend in Kauf nehme, mache er sich daher "nicht wegen Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten strafbar, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert", heißt es in dem Karlsruher Beschluss.

Anders sei dies nur, wenn der Patient die Risiken nicht kennt oder wenn er wegen seiner Krankheit nicht eigenverantwortlich handeln kann. Das sei aber auch bei Drogenabhängigen nicht automatisch anzunehmen, sondern jeweils einzeln zu prüfen.

Dies soll das Landgericht nun nachholen. Dabei soll es berücksichtigen, dass es "auch bei medizinisch grob fehlerhaftem Verhalten des Arztes häufig fernliegt", dass der Arzt sich nicht habe am Wohl des Patienten orientieren wollen.

"Selbst erhebliche Sorgfaltspflichtverstöße schließen eine Verurteilung wegen nur fahrlässiger Tat nicht von vornherein aus", heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Karlsruher Beschluss. (mwo)

Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: 1 StR 389/13

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