Krankengeld

Anspruch bei Arbeitsende in Gefahr

Bei einem auslaufenden Arbeitsverhältnis müssen die Folge- und Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nahtlos aufeinander folgen, so das Bundessozialgericht.

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KASSEL. Wird ein Arbeitnehmer kurz vor Ende seines Arbeitsverhältnisses krank, müssen Arzt und Patient aufpassen, damit der Krankengeldanspruch nicht verloren geht.

Jede Folgebescheinigung muss vor Ablauf der vorausgehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt sein, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigt hat.

Eine Bescheinigung vom nächsten Tag reicht danach auch dann nicht aus, wenn die Erstbescheinigung an einem Sonntag endet.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 30. September 2010. Zwei Tage zuvor wurde sie krank. Eine Ärztin bescheinigte ihr Arbeitsunfähigkeit bis Sonntag, 24. Oktober 2010.

Weil nach Auslaufen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr bestand, bewilligte die AOK Baden-Württemberg bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld.

Die Erkrankung dauerte jedoch an. Da ihre Ärztin zunächst im Urlaub war, ließ sich die Patientin erst am Tag nach Ablauf ihrer ersten Krankschreibung, am 25. Oktober 2010, eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.

Doch damit habe die Beschäftigte ihren Anspruch auf Krankengeld verloren, meinte die AOK Baden-Württemberg. Die Arbeitsunfähigkeit müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen vor Ablauf der Krankschreibung vom Arzt erneut bescheinigt werden.

Weder Urlaub der Ärztin noch AU-Ende am Sonntag spielten eine Rolle

Dies bestätigte jetzt auch das BSG. Für die Erneuerung ihrer Krankschreibung sei die Klägerin zu spät bei ihrer Ärztin vorstellig geworden. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass hier der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Sonntag und die Ärztin im Urlaub war.

Die Klägerin hätte auch zu einem anderen Arzt gehen können. Da sie dies nicht getan habe, sei der noch an das gekündigte Arbeitsverhältnis anknüpfende Anspruch auf Krankengeld mit Ende der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgelaufen. (mwo)

Az.: B 1 KR 17/13 R

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