Urteil

Stabsarzt bleibt bei Gummiallergie dienstfähig

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KOBLENZ. Kann ein Stabsarzt der Bundeswehr wegen einer Allergie gegen Gummibestandteile keine ABC-Schutzausrüstung tragen, ist ihm jedenfalls in Friedenszeiten ein Dienst in der Verwaltung zuzumuten.

Auch im Fall eines Krieges könne eine Dienstunfähigkeit aufgrund der Allergie nur dann vorliegen, wenn der Stabsarzt bei seiner Tätigkeit im administrativen Bereich eine ABC-Schutzausrüstung tragen muss, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger wurde 2005 zum Stabsarzt befördert. Kurz darauf entwickelte er eine Allergie gegen Gummibestandteile. Er hielt sich daher für dienstunfähig und wollte aus der Bundeswehr entlassen werden.

Das OVG Koblenz hatte ihm 2011 noch recht gegeben, das Bundesverwaltungsgericht hatte dieses Urteil aber aufgehoben und an das OVG zurückverwiesen.

Nunmehr entschied das OVG, dass der Stabsarzt sich nicht auf eine Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen berufen kann. Zumindest in Friedenszeiten könne er im administrativen Bereich auf einer zumutbaren Stelle eingesetzt werden.

Komme es zu einem Krieg, bei dem der Arzt auch für seine Verwaltungstätigkeit einen Schutzanzug tragen müsse, wäre er allerdings als dienstunfähig einzustufen, erklärten die Koblenzer Richter. (mwo)

Az.: 10 A 10926/13.OVG

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