Op mit Todesfolge

Fünfeinhalb Jahre Haft für Schönheitschirurgen

Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt die Haftstrafe des Landgerichts Berlin gegen einen Schönheitschirurgen.

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KARLSRUHE. Für eine Operation mit Todesfolge muss ein Berliner Schönheitschirurg fünfeinhalb Jahre ins Gefängnis. Vier weitere Jahre darf er anschließend nicht als Chirurg arbeiten.

Mit einem kürzlich bekannt gegebenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt.

Der als Unfallchirurg habilitierte Arzt arbeitete an einer eigenen chirurgischen Tagesklinik. 2006 nahm er dort eine Schönheitsoperation am Bauch einer 49-jährigen Patientin vor. Zu dem mehrstündigen Eingriff zog er keinen Anästhesisten hinzu, ohne allerdings die Patientin vorher hierüber informiert zu haben.

Gegen Ende der Operation kam es zu einem Herzstillstand. Der Arzt konnte die Frau wiederbeleben, wies sie aber - immer noch ohnmächtig - erst nach mehreren Stunden in eine Klinik ein. Dort starb sie.

Körperverletzung mit Todesfolge

Die Einwilligung der Patientin in die Op war unwirksam, weil sie über die Anwesenheit eines Anästhesisten getäuscht wurde. Rechtlich galt die Op daher als Körperverletzung mit Todesfolge. Umstritten war, ob dem Arzt zudem auch versuchter Totschlag oder gar versuchter Mord durch Unterlassen vorzuwerfen ist.

 In seinem ersten Urteil hatte das Landgericht dies nicht ausreichend geprüft, im zweiten dann den Arzt auch wegen versuchten Mordes verurteilt. 2012 hatte der BGH dieses Urteil aufgehoben, weil ein Tötungsvorsatz nicht bewiesen sei.

Der BGH befand abschließend, dass der Chirurg der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Zuletzt ging es nur noch um das Strafmaß. (mwo)

Az.: 5 StR 51/14

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