Urteil

Befristete Vertretung muss nicht direkt vertreten

Das Landesarbeitsgericht Mainz gesteht Arbeitgebern einen gewissen Spielraum bei befristeten Vertretungsjobs zu. Sie können Arbeitsabläufe und -zuständigkeiten so umorganisieren, dass eine befristet angestellte Kraft nicht in die direkte Vertretung zum Beispiel der MFA in Elternzeit eintreten muss.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

MAINZ. Muss eine Medizinische Fachangestellte (MFA) befristet vertreten werden, können Ärzte auch die Arbeit umorganisieren und die Vertretung an anderer Stelle einsetzen.

Wie aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervorgeht, erfordert eine befristete Einstellung keine direkte Vertretung, solange ein "Kausalzusammenhang" zwischen dem Ausfall und der befristeten Einstellung besteht.

Im Streitfall sprach das LAG allerdings einer Diplom-Ingenieurin für Weinbau und Getränketechnologie eine unbefristete Anstellung zu.

Sie war seit 1993 mit insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen beim landeseigenen Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz in Neustadt an der Weinstraße beschäftigt.

Ihr Aufgabengebiet war überwiegend die Reblausforschung. Befristungsgrund waren jeweils Mutterschutz, Elternzeit und danach Sonderurlaub einer Beamtin.

Arbeitgeber braucht "sachlichen Grund" für befristete Anstellung

Als Ende 2011 die letzte Befristung auslief, weigerte sich die Ingenieurin, einen weiteren befristeten Vertrag zu unterschreiben und klagte. Für die Befristung von Arbeitsverträgen über zwei Jahre hinaus muss der Arbeitgeber einen "sachlichen Grund" angeben, etwa eine Vertretungssituation.

Eine "unmittelbare" Vertretung lag hier offenkundig nicht vor, weil sich die zu vertretende Beamtin nie mit Rebläusen beschäftigt hatte.

Das Land trug daher vor, die "Sortenprüfung auf Reblaus" sei inzwischen der Abteilung der zu vertretenden Mitarbeiterin zugewiesen worden. Derartige Umstrukturierungen stünden dem Arbeitgeber zu.

Das LAG stimmte dem zwar im Grundsatz zu. "Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch mit einer Umorganisation verbunden sein", heißt es in dem Mainzer Urteil.

So könne es sogar sein, dass zur Vertretung ein "neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war".

Inhaltlicher Bezug zur vertretenen Person müssen gegeben sein

"Allerdings setzt der Sachgrund der Vertretung stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus", heißt es weiter.

"Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht." Letztlich dürfe der befristet eingestellte Vertreter nur mit Aufgaben betraut werden, "die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten".

Diesen Kausalzusammenhang habe hier das Land nicht dargelegt, befand das LAG. Mit der Reblausforschung sei durchgehend ein anderer Mitarbeiter befasst gewesen, der aber nicht zu vertreten war.

Az.: 8 Sa 153/13

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