Was Tote kosten

Richter weisen Kassenklagen ab

Im Streit um die Berücksichtigung der Ausgaben für verstorbene Krankenversicherte werden die Zuweisungen an die Kassen nicht nachträglich korrigiert. Die Richter billigten insoweit das Vorgehen des Bundesversicherungsamts.

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KASSEL. Für den Risikostrukturausgleich (RSA) der gesetzlichen Krankenversicherung der Jahre 2009 bis 2012 können die Orts- und weitere Krankenkassen keine Korrektur bei der Berücksichtigung der Ausgaben für Verstorbene verlangen.

Jedenfalls bis 2012 war es ermessensfehlerfrei, dass das Bundesversicherungsamt (BVA) auf die von vielen Kassen geforderte "Annualisierung" der Daten verzichtet hat, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Das BSG hatte am Mittwoch einen Generalangriff der Techniker Krankenkasse gegen den 2009 eingeführten morbiditätsorientierten RSA abgewiesen. Demgegenüber wollten viele andere Kassen lediglich Korrekturen im Morbi-RSA erreichen.

Insbesondere verlangten sie, dass die Ausgaben für Verstorbene "annualisiert", also jeweils auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden. Andernfalls würden Kassen benachteiligt, die besonders viele alte und kranke Versicherte mit einer hohen Sterblichkeit haben.

Nach einem bereits rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen soll und will das BVA dies ab 2013 tun.

Annualisierung führt zu Verzerrungen

In einem Musterverfahren der Krankenversicherung der Knappschaft-Bahn-See wies das BSG die Klage nun für die Zeit davor ab. Es machte deutlich, dass das Unterlassen der Annualisierung nicht - wie etwa der AOK-Bundesverband meint - einem Rechenfehler gleichkommt. Vielmehr habe das BVA hier einen Ermessensspielraum.

Nach Überzeugung der Kasseler Richter führt auch die Annualisierung zu Verzerrungen - nämlich zu einer Überbewertung der Ausgaben für Verstorbene. Sie sei daher dem vom BVA verwendeten, als lernende Größe gedachten Korrekturfaktor nicht zwingend überlegen.

Zwar habe der Wissenschaftliche Beirat des BVA die Annualisierung empfohlen, seinen Bericht habe er aber erst am 26. September 2011 vorgelegt. Angesichts zwingender zeitlicher Vorgaben für die Anhörung der Kassenverbände sei dies für das Folgejahr zu spät gewesen.

Jedenfalls bis 2012 sei es daher ermessensfehlerfrei gewesen, die Ausgaben für Verstorbene nicht annualisiert, sondern unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors einzurechnen, urteilte das BSG.

Da ab 2013 die Annualisierung nun ohnehin erfolgen soll, müssen die obersten Sozialrichter wohl nicht mehr entscheiden, ob sie dies - wie das LSG Essen - für rechtlich geboten halten. (mwo)

Az.: B 1 KR 16/14 R

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