Pharmawerbung

OLG Hamburg rügt wuchtige Werbegabe

Ein Hammer eignet sich nicht für die ärztliche Behandlung. Damit ist er auch kein geeignetes Werbegeschenk für Ärzte, so ein Oberlandesgericht.

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HAMBURG. Eine Pharmafirma hatte 2012 die Preise für Blutzuckerteststreifen gesenkt. Danach warb sie gegenüber Ärzten mit der Aussage "Hammerpreise schonen Ihr Budget". Um dies zu verdeutlichen, schickte die Firma Ärzten in einem Geschenkkarton einen 300-Gramm-Hammer im Wert von fünf bis zehn Euro zu.

Ein Wettbewerber fand nun wiederum diese Werbung einen Hammer und klagte auf Unterlassung: Das Unternehmen habe verschwiegen, dass der neue Preis zunächst nur für Ersatzkassen-Versicherte galt. Zudem sei ein normaler Hammer als Werbegeschenk für Ärzte unzulässig.

Das OLG Hamburg gab dem Wettbewerber nun in beiden Punkten recht. Die Werbung sei irreführend gewesen, weil die Preisaussage für AOK-Versicherte nicht richtig war.

Den Hammer wertete das OLG als "unlautere Werbegabe". Das Heilmittelwerbegesetz erlaube nur geringwertige Geschenke an Ärzte, die "zur Verwendung in der ärztlichen Praxis bestimmt sind".

Diesbezüglich hatte die werbende Firma argumentiert, auch in ihrer Praxis könnten Ärzte ab und an einen Hammer für Reparaturen gebrauchen. Doch so ist das Gesetz nicht gemeint, stellte das OLG unter Hinweis auf die entsprechende EU-Richtlinie klar.

Die Werbegabe müsse vielmehr "dazu bestimmt sein, im Rahmen der ärztlichen Behandlungstätigkeit Verwendung zu finden". Dazu aber eigne sich der Hammer nicht. (mwo)

Az.: 3 U 96/13

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