Urteil

Zulassung schützt nicht vor Konkurrenz

Die Zulassung durch den GBA für ein Verfahren schützt den Hersteller nicht vor Konkurrenten.

Veröffentlicht:

KASSEL. Hersteller und Vertreiber von Verfahren für medizinische Behandlungen müssen die Anerkennung konkurrierender Verfahren durch den Gemeinsamen Bundesausschuss hinnehmen.

Eine bestehende Zulassung hat keine drittschützende Wirkung, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung zu Verfahren für die Behandlung von Psoriasis-Patienten entschied.

Zur Behandlung der Schuppenflechte sind inzwischen verschiedene balneophototherapeutische Verfahren zugelassen, die Solebäder mit UV-Bestrahlung verbinden.

Ursprünglich konnte nur die synchrone Photosoletherapie zu Lasten der GKV verordnet werden. Später ließ der GBA auch die asynchrone Photosoletherapie sowie die Bade-PUVA zu. Dagegen klagten ein Hersteller und ein Vertreiber von Geräten für die synchrone Photosoletherapie.

Doch die Zulassung von "Behandlungsverfahren" hat "weder direkt noch mittelbar drittschützenden Charakter", urteilte das BSG. Schon einen Antrag hierfür könnten nur die Ärzte, Krankenkassen und Patientenvertreter im GBA stellen, nicht aber die Hersteller.

Eine Konkurrentenklage sei dann zwar zulässig; sie bleibe aber ohne Erfolg, weil das erstzugelassene Verfahren "keinen Vorrang gegenüber konkurrierenden Methoden" habe.

Nach dem Kasseler Urteil kann eine solche Klage nur Erfolg haben, wenn der GBA an verschiedene Verfahren sachfremd und wettbewerbsverfälschend unterschiedlich hohe Anforderungen stellen sollte. Dies sei hier nicht geschehen. (mwo)

Az.: B 6 KA 28/13 R

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