Radiologen und Teil-BAG

Darum ist das Kooperationsverbot verfassungswidrig

In einer Teilberufsausübungsgemeinschaft dürfen Radiologen mitarbeiten, hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden. Nun liegt die Urteilsbegründung vor. Rechtsanwältin Beate Bahner, die das Verfahren auf Ärzte-Seite teilweise geführt hat, erläutert in einem Gastbeitrag die Hintergründe.

Von Beate Bahner Veröffentlicht:
Wie Kliniken und MVZ dürfen auch niedergelassene Ärzte mit Radiologen gesellschaftsrechtlich kooperieren.

Wie Kliniken und MVZ dürfen auch niedergelassene Ärzte mit Radiologen gesellschaftsrechtlich kooperieren.

© Klaus Rose

KARLSRUHE. Der BGH hat aktuell das Urteil des OLG Karlsruhe aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Mosbach bestätigt, wonach das berufsrechtliche Verbot der Zusammenarbeit einer Teilberufsausübungsgemeinschaft (TBAG) mit Radiologen verfassungswidrig und damit nichtig ist.

Konsequenz: Ärzte können daher ab sofort im Rahmen einer Kooperation auch mit Radiologen, Nuklearmedizinern und weiteren Fachkollegen zusammenarbeiten, die rein medizinisch-technische Leistungen erbringen. Sie müssen dabei nur auf eine leistungsgerechte Gewinnverteilung achten.

Vier Radiologen mit im Boot

So steht es in der Berufsordnung (§ 18, Berufliche Kooperation, Absatz 1)

„Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen.

Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht einer Umgehung des § 31 dient.

Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht.

Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar.“

Der Fall: 30 Fachärzte aus Baden-Württemberg hatten sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen und die Eintragung in das Partnerschaftsregister veranlasst.

Zweck der Zusammenarbeit war die interdisziplinäre und überörtliche Kooperation, um Patienten bestimmte Privatleistungen - insbesondere Vorsorge- oder Untersuchungsleistungen - fachübergreifend anbieten zu können.

Zu den Gesellschaftern gehörten auch vier Radiologen. Der Gewinn der Gesellschaft sollte so verteilt werden, dass lediglich ein Prozent vorab nach Köpfen und die weiteren 99 Prozent entsprechend dem jeweiligen Leistungsanteil der behandelnden Ärzte ausgeschüttet wurden.

Zunächst hatte die Ärztekammer erfolglos versucht, die Eintragung der Radiologen in das Partnerschaftsregister zu verhindern. Sie berief sich auf das in Paragraf 18 Absatz 1 der Berufsordnung Baden-Württemberg verankerte Verbot der Zusammenarbeit mit Fachärzten, die nur medizinisch-technische Leistungen erbringen.

Eine solche Kooperation wird übrigens auch in anderen Landesberufsordnungen als Umgehung der verbotenen "Zuweisung gegen Entgelt" gewertet. Trotz Initiative der Ärztekammer beließ das Partnerschaftsregister die Radiologen nach entsprechender anwaltlicher Auseinandersetzung im Partnerschaftsregister.

Daraufhin erhob die Bad Homburger Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage gegen die Ärztegesellschaft mit dem Ziel, die Zusammenarbeit der Ärzte mit den Radiologen gerichtlich zu untersagen, so weit diese Zusammenarbeit das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder der TBAG betraf.

Erste Instanz gab Ärzten Recht - zweite Instanz bestätigte Verbot

Diese Klage war vom Landgericht Mosbach abgewiesen worden, nachdem anwaltlich dargelegt wurde, dass das generelle Verbot der Zusammenarbeit mit Radiologen verfassungswidrig sei.

Es sei insbesondere nicht mit der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit zu vereinbaren, dass die typische Erbringung medizinisch-technischer Leistungen auf Anweisung der anderen Ärzte unzulässig sei und per se als "Umgehung des Verbotes "Zuweisung gegen Entgelt" disqualifiziert werde.

Eine Umgehung dieses Verbotes liege nur dann vor, wenn tatsächlich ein Entgelt an die Überweiser gezahlt werde und eben damit der Tatbestand des § 31 Berufsordnung erfüllt sei. Im Übrigen könne niedergelassenen Ärzten nicht verboten werden, was in Kliniken und MZV völlig üblich sei.

Die Wettbewerbszentrale hatte hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt und gewonnen. Das OLG Karlsruhe war auf die verfassungsrechtliche Bedeutung der Sache nicht weiter eingegangen, sondern hatte das berufsrechtliche Verbot des § 18 Abs. 1 Satz 3 BO als zulässig und verhältnismäßig angesehen.

Die betroffenen Ärzte waren weiterhin davon überzeugt, dass das Verbot der Zusammenarbeit mit Radiologen verfassungswidrig sei.

Sie legten Revision ein, die jedoch zunächst eine weitere Hürde zu nehmen hatte: Denn das OLG Karlsruhe hatte die Revision - trotz der Tragweite und verfassungsrechtlichen Bedeutung - nicht zugelassen, sodass beim BGH zuerst im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde die Möglichkeit der Revision erstritten werden musste.

Nun hat der Bundesgerichtshof den Ärzten endlich Recht gegeben und das Urteil der ersten Instanz bestätigt: Das in § 18 Abs. 1 der Berufsordnung Baden-Württemberg enthaltene Verbot der Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten mit Radiologen verstößt gegen die in Artikel 12 Grundgesetz gewährleistete Berufsausübungsfreiheit.

Denn zur Berufsausübungsfreiheit gehört das Recht, sich beruflich mit anderen zusammenzuschließen.

Dies pauschal zu verbieten, so die Richter am BGH, sei trotz der besonderen Anfälligkeit der medizinisch-technischen Überweisungsfächer für "Kick-back-Leistungen" nicht gerechtfertigt. Die Ärztekammern verfügten über andere verhältnismäßige Kontrollmechanismen und könnten sich zudem die Gesellschaftsverträge zur Prüfung vorlegen lassen.

Beharrlichkeit zahlt sich aus

Aus Sicht niedergelassener Ärzte ist das Urteil nur zu begrüßen. Denn warum sollten Radiologen und Nuklearmediziner in Kliniken und MVZ selbstverständlich Teil des Teams sein dürfen, während ihre Tätigkeit in Gemeinschaftspraxen oder Berufsausübungsgesellschaften regelrecht kriminalisiert wird?

Nicht nur im Verein mit Radiologen, sondern bei jedweder Zusammenarbeit darf keine Zuweisung gegen Entgelt erfolgen. Eine solche entgeltliche Zuweisung jedoch nur den Radiologen zu unterstellen, obwohl das Verbot alle Facharztgruppen betrifft, ist schlichtweg absurd und auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot.

Das Urteil des BGH zeigt ein weiteres Mal, dass die Regelungen und Verbote in der Berufsordnung häufig über das Ziel hinausschießen und gegen die verfassungsrechtlich verankerte Berufsfreiheit verstoßen.

Es gehört freilich Mut und Durchhaltevermögen dazu, die berufsrechtlichen Regelungen anzugreifen, beziehungsweise sich gegen entsprechende Verbote oder Unterlassungsklagen erfolgreich zu wehren!

So war es auch bei den berufsrechtlichen Werbeverboten, die ebenfalls erst nach jahrelangen Auseinandersetzungen mit den Kammern gelockert wurden.

Az.: I ZR 137/12

Vorinstanzen: LG Mosbach (Az.: 3 O 13/10) und OLG Karlsruhe (Az.:6 U 15/11)

Beate Bahner ist Fachanwältin für Medizinrecht in Heidelberg. Sie hat die TBAG im Rechtsstreit gegen die Wettbewerbszentrale vertreten (www.beatebahner.de).

Reaktion von Medi auf das Urteil

"Wir sind sehr froh über das Urteil", kommentiert Dr. Werner Baumgärtner, Vorsitzender von Medi Geno Deutschland. Die erste Etappe sei damit gewonnen, das grundsätzliche Verbot solcher Zusammenschlüsse über die Berufsordnung sei verfassungswidrig. Medi hatte die betroffene TBAG, die Mitglied der Organisation in Baden-Württemberg ist, beim Prozess durch alle Instanzen unterstützt.

Er setze jetzt auf eine gute Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe dazu, wie eine Gemeinschaft zwischen niedergelassenen Ärzten unter Einbezug von Radiologen etc. Gewinne aus der Kooperation verteilen dürfe. "Wir hoffen darauf, dass Ärzte hier gleich behandelt werden wie andere freie Berufe, etwa Juristen in Partnerschaftsgesellschaften", so Baumgärtner. Die TBAG aus Baden-Württemberg hatte einen Sockelbetrag von einem Prozent des Gewinns unter den Mitgliedern verteilt.

Medi mahnt auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für MVZ und niedergelassene Ärzte an. "Bei den Kammern sind die Sorgen der Niedergelassenen bislang nicht gut aufgehoben, wenn es um wirtschaftliche Belange geht", so Baumgärtner. Er hofft, dass sich jetzt ein "konstruktiver Dialog" entwickelt, an dessen Ende die TBAG "nicht mehr pauschal kriminalisiert werden". Viele Ärztekammern seien sehr rigide gegen derartige Zusammenschlüsse vorgegangen. (ger)

Mehr zum Thema

Urteil

BFH billigt Austausch von Kontodaten mit der Schweiz

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Rechtzeitig eingefädelt: Die dreiseitigen Verhandlungen zwischen Kliniken, Vertragsärzten und Krankenkassen über ambulantisierbare Operationen sind fristgerecht vor April abgeschlossen worden.

© K-H Krauskopf, Wuppertal

Ambulantisierung

90 zusätzliche OPS-Codes für Hybrid-DRG vereinbart

Führen den BVKJ: Tilo Radau (l.), Hauptgeschäftsführer, und Präsident Michael Hubmann im Berliner Büro des Verbands.

© Marco Urban für die Ärzte Zeitung

Doppel-Interview

BVKJ-Spitze Hubmann und Radau: „Erst einmal die Kinder-AU abschaffen!“