Chefarzt im Ruhestand

Klinik muss Konkurrenz dulden

Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf das Grundrecht der Berufsfreiheit für einen Ex-Chefarzt.

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LEIPZIG. Beamte im Ruhestand dürfen ihrem früheren Dienstherrn Konkurrenz machen. Auch ihre Berufsfreiheit sei verfassungsrechtlich geschützt, betonte jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage eines ehemaligen Professors und Chefarztes der Berliner Uni Charité.

Der Arzt war seit 1984 Beamter auf Lebenszeit und arbeitete als Professor und Chefarzt für Pathologie. Bei Bleibeverhandlungen erlaubte ihm die Charité 1991 die Privatliquidation für die Untersuchung von Gewebeproben für externe Auftraggeber. Gegen spätere Versuche, diese Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen, hatte sich der Arzt stets mit Erfolg gewehrt.

Als er 2010 in den Ruhestand ging, setzte er seine bisherige Nebentätigkeit in einem hierfür eigens gegründeten eigenen Institut fort. Die Charité sah nun ihre Chance gekommen und untersagte dem Arzt diese Arbeit. Die Konkurrenztätigkeit beeinträchtige in unzulässiger Weise die Interessen seines früheren Dienstherrn.

Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, müssen staatliche Arbeitgeber solche Konkurrenz aber dulden. Der Arzt könne sich auf sein Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Dies gelte auch im Ruhestand. Ein "Hauptamt", auf das der Mediziner Rücksicht nehmen müsse, habe er nach seiner Pensionierung nicht mehr.

Eine unzulässige Beeinträchtigung der Interessen des früheren Dienstherrn komme daher bei Ruhestandsbeamten nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit der früheren Arbeit eng verquickt sei.

Insbesondere dürften Ruhestandsbeamte nicht für Personen oder Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den letzten Jahren ihres aktiven Dienstes "maßgeblich" befasst gewesen seien. Allein der Wunsch der Charité, vor Konkurrenz verschont zu bleiben, rechtfertige ein Tätigkeitsverbot jedoch nicht, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. (mwo)

Az.: 2 C 23.13

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