BGH-Urteil

Arztbewertungsportal muss User-Namen nicht preisgeben

Ein Grundsatzurteil zu Persönlichkeitsrechten im Internet hat der Bundesgerichtshof gefällt. Die Richter gaben einem Internetdienst Recht, das einem Arzt nicht die Daten eines Nutzers preisgeben wollte, der auf einem Bewertungsportal anonym unwahre Behauptungen über den Arzt veröffentlicht hat.

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KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag eine mit Spannung erwartete Entscheidung über die Grenzen der Anonymität im Internet gefällt.

Vor dem VI. Zivilsenat wehrte sich das Bewertungsportal Sanego gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, das die Firma verpflichten wollte, Namen und Anschrift eines Nutzers zu nennen, der falsche Tatsachen über einen Arzt aus Schwäbisch Gmünd verbreitet hat.

Bei solchen Bewertungsportalen können Patienten anonyme Beiträge veröffentlichen, die anderen bei der Arztwahl helfen sollen. Der Mediziner sieht sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Im November 2011 hatte der Kläger nach Angaben des Bundesgerichtshofs auf dem Portal von Sanego eine Bewertung entdeckt, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht, wie der BGH einer Mitteilung schreibt.

Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

Das Landgericht verurteilte den Internetdienst zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, da das Oberlandesgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers bejahte.

Die Revision gegen den Auskunftsanspruch hatte nun Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten preiszugeben, betonten die Richter. (dpa/eb)

Az.: VI ZR 345/13

Urteil des LG Stuttgart (Az.: 11 O 172/12)

Urteil des OLG Stuttgart (Az.: 4 U 28/13)

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