Gericht

840 Euro sind Bagatellschaden

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MÜNCHEN.Die Kosten für ein Sachverständigengutachten bei Kfz-Schäden sind nicht immer erstattungsfähig. Handelt es sich nur um einen Bagatellschaden, muss weder der Versicherer noch der Unfallverursacher einspringen, wie das Amtsgericht München entschieden hat ().

Im verhandelten Fall war der Unfallgegner in die linke Fahrzeugtür des parkenden Opel Corsa der Klägerin gefahren. Diese gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenshöhe.

Dabei stellte sich heraus, dass der Schaden bei 840 Euro liegt. Die Versicherung des Unfallgegners erstattete den Betrag auch, wollte aber die Kosten für das 940 Euro teure Gutachten nicht übernehmen.

Zu Recht, so das Gericht, denn der Schaden von 840 Euro sei als Bagatellschaden anzusehen. Wie die Richter feststellten, habe es sich nur um einen kleinen Blechschaden gehandelt, technische Teile und tragende Karosserieteile seien nicht betroffen gewesen. (reh)

Az.: 331 C 34366/13

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