Fortbildungsnachweis

Frist ist entscheidend

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MARBURG. Auch in Praxen angestellte Ärzte unterliegen der Fortbildungspflicht. Kommen sie dieser nicht nach, ist laut Sozialgericht Marburg der Entzug der Anstellungsgenehmigung gerechtfertigt.

Im konkreten Fall hatte eine Ärztin, die bei einem niedergelassenen Chirurgen angestellt war, innerhalb der bis 30. Juni 2009 laufenden Fünfjahresfrist und der zweijährigen Nachfrist bis 30. Juni 2011 keinen Nachweis ihrer Fortbildung erbracht.

Der Einwand des Chirurgen, die Ärztin habe bald die nötigen CME-Punkte, half nicht. Denn entscheidend sei der Nachweis innerhalb einer bestimmten Frist. (juk)

Az.: S 12 KA 2/13

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