BGH-Urteil

Therapie verweigert - Betreuung legitim

BGH: Behandlungsverweigerung kann Betreuung auch außerhalb einer geschlossenen Einrichtung rechtfertigen. Bei der Dokumentation gibt es aber einiges zu beachten.

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Verweigert ein psychisch Kranker kategorisch eine notwendige medizinische Behandlung, rechtfertigt dies eine rechtliche Betreuung im Bereich Gesundheitssorge.

Entgegen verbreiteter Meinung muss die betreffende Person hierfür nicht in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht sein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschied.

Danach reicht es aus, wenn die Person krankheitsbedingt nicht für seine gesundheitlichen Angelegenheiten sorgen kann.

In Verbindung mit einer vorausgegangenen Entscheidung führt dies zu einem zweistufigen Verfahren, um notfalls auch eine Zwangsbehandlung durchzusetzen. Wie berichtet hatte der BGH bereits entschieden, dass psychisch Kranke erst dann zwangsbehandelt werden dürfen, wenn zuvor erfolglos versucht wurde, sie von der Notwendigkeit einer Behandlung zu überzeugen.

Notwendig sei intensive und auch ausreichend dokumentierte Überzeugungsversuche über längere Zeit. Schon nach diesem Beschluss sollte sich der im konkreten Fall bereits vorhandene Betreuer an der Überzeugungsarbeit beteiligen. Nunmehr hat der BGH dies zur Voraussetzung gemacht.

Im neuen Fall verweigerte eine 64-jährige schizophrene Frau jegliche Behandlung. Ihr Ehemann regte die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge an. Amtsgericht und Landgericht Zwickau lehnten dies ab.

Die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen sei nur möglich, wenn gleichzeitig die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zumindest in Betracht komme.

Dem widersprach nun der BGH. Die Frau bedürfe einer medizinischen Behandlung, "für die sie wegen fehlender Krankheitseinsicht nicht selbst sorgen kann".

Dass sie sich nachhaltig einer Heilbehandlung widersetze, schließe eine Betreuung nicht aus. Denn der Betreuer könne sie immer noch von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugen. (mwo)

Urteil des BGH: Az.: XII ZB 305/14 (Betreuung) und XII ZB 169/14 (Zwangsbehandlung)

Mehr zum Thema

Urteil

BFH billigt Austausch von Kontodaten mit der Schweiz

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Rechtzeitig eingefädelt: Die dreiseitigen Verhandlungen zwischen Kliniken, Vertragsärzten und Krankenkassen über ambulantisierbare Operationen sind fristgerecht vor April abgeschlossen worden.

© K-H Krauskopf, Wuppertal

Ambulantisierung

90 zusätzliche OPS-Codes für Hybrid-DRG vereinbart

Führen den BVKJ: Tilo Radau (l.), Hauptgeschäftsführer, und Präsident Michael Hubmann im Berliner Büro des Verbands.

© Marco Urban für die Ärzte Zeitung

Doppel-Interview

BVKJ-Spitze Hubmann und Radau: „Erst einmal die Kinder-AU abschaffen!“