Ehevertrag

Versorgungsausgleich - besondere Regeln für Selbstständige

Wird im Ehevertrag der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung ausgeschlossen, hat dies in der Regel bestand. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden. Für Selbstständige wie Ärzte gelten dabei strengere Kriterien.

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Müssen Richter über die Gültigkeit eines Ehevertrages entscheiden, prüfen sie, ob etwa die Verhandlungsmacht eines Partners überwog.

Müssen Richter über die Gültigkeit eines Ehevertrages entscheiden, prüfen sie, ob etwa die Verhandlungsmacht eines Partners überwog.

© blickwinkel / McPHOTOs / dpa

KARLSRUHE. Vereinbaren zwei Selbstständige im Ehevertrag die Gütertrennung und schließen den Versorgungsausgleich aus, so hat dies bei einer Scheidung in der Regel Bestand.

Nach einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe sind rechtliche Ausnahmen hier unwahrscheinlich. Maßstab ist danach, ob einer der Partner ohne die Ehe deutlich besser dagestanden hätte.

Im Streitfall hatten ein Zahnarzt und eine Physiotherapeutin 1994 geheiratet. Beide führten eine jeweils eigene Praxis; auch die Physiotherapeutin hatte dort mehrere Angestellte. Kinder hatten sie nicht, so dass beide durchgehend weiter arbeiten konnten.

Für die Altersvorsorge zahlte der Zahnarzt Beiträge zum Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin, die Physiotherapeutin hatte eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen.

Streit trotz Ehevertrag

2006 kauften beide zusammen ein Einfamilienhaus. Zur Finanzierung löste die Physiotherapeutin ihre zur Altersversorgung geschlossene Lebensversicherung auf und brachte den Rückkaufswert von 61.000 Euro in die Finanzierung ein.

Nach der Scheidung im Jahr 2009 meinte sie deshalb, trotz des Ehevertrags müsse sie an den Anwartschaften ihres Ex-Mannes aus dem zahnärztlichen Versorgungswerk beteiligt werden. Der BGH lehnte dies ab.

Generell erfolgt die gerichtliche Kontrolle eines Ehevertrags in zwei Stufen. Zunächst kann der Vertrag sittenwidrig sein, wenn ein Partner eine deutlich größere Verhandlungsmacht hatte.

Ein Anzeichen dafür kann es auch sein, wenn er den Ehevertrag zur Bedingung für die Ehe gemacht hat. Dies scheide hier aus, so der BGH. Beide Ex-Partner hätten zu Beginn der Ehe gute, auch für ihre Altersvorsorge ausreichende Einkünfte gehabt.

Ehe-Entscheidungen werden geprüft

Wenn der Ehevertrag gültig war, erfolgt eine sogenannte Ausübungskontrolle. Danach können sich Ehepartner später nicht mehr auf den Ehevertrag berufen, wenn beide Partner während der Ehe dem Vertrag durch gemeinsame Entscheidungen faktisch die Grundlage entzogen haben und ein Partner deshalb nicht über eine angemessene Altersversorgung verfügt.

Als klassisches Beispiel nennt der BGH hier den Fall, dass ein Partner seine vor der Ehe bestehende Berufstätigkeit einschränkt, um den Haushalt oder gemeinsame Kinder zu versorgen.

Nach dem nun veröffentlichten BGH-Beschluss ist dies auf eine auch noch kinderlose Ehe zweier Selbstständiger nicht übertragbar. Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf eine Besonderheit bei der Altersvorsorge Selbstständiger:

Weit stärker als sonst üblich fuße diese neben unmittelbaren Versorgungsansprüchen und Altersvorsorge-Produkten auch auf dem Aufbau von Vermögen, hier etwa dem Wert der jeweiligen Praxis.

Familienheim als Altersicherung

Hier habe die Physiotherapeutin zwar ihre zur Altersvorsorge geschlossene Versicherung aufgelöst. Im Gegenzug sei sie aber hälftige Eigentümerin des Familienheims geworden.

Auch ihr Ex-Mann habe dort eigenes Geld eingebracht. Zudem habe die Physiotherapeutin im Verlauf der Ehe ihre 1988 gekaufte Praxis entschuldet.

Durch die richterliche Ausübungskontrolle des Ehevertrags könne ein Ehegatte aber nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe dastehen würde, betonten die Karlsruher Richter.

Hier habe sich die Situation der Physiotherapeutin insgesamt durch die Ehe nicht verschlechtert. Daher könne sich ihr Ex-Mann auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag berufen. (mwo)

Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: XII ZB 318/11

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