Erbrecht

Wortwahl für Erbverzicht genau prüfen

Veröffentlicht:

HAMM. Praxischefs wissen: Auf die Wortwahl muss bei Verträgen genau geachtet werden. Das gilt natürlich auch für Erbauseinandersetzungsverträge.

Denn wer zum Beispiel unterschreibt, dass er nach Zahlung eines bestimmten Betrags "unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden" ist, der verzichtet auf sein zukünftiges Erbe, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Für einen Erbverzicht, so die Richter, ist es nicht erforderlich, dass das Wort Erbverzicht verwendet wird.

Es reicht, dass der Verzichtswille sich aus dem Inhalt des Vertrages ergibt. Einen solchen Willen sah das OLG durch den genannten Vertragspassus als gegeben an. (juk)

Oberlandesgericht Hamm Az. 15 W 92/14

Schlagworte:
Mehr zum Thema

Kritik an „Suizidtourismus“ in den USA

Mehrere US-Bundesstaaten wollen Beihilfe zum Suizid erlauben

Glosse

Die Duftmarke: Frühlingserwachen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kommunikation und Datenschutz

Neue Perspektiven für IT in der Praxis

Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“