Künstliche Befruchtung

Unverheiratete Paare bekommen keinen Zuschuss

Krankenkassen dürfen nicht verheirateten Paaren keinen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung gewähren. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Die Klägerin, die BKK VBU, fordert eine Klarstellung des Gesetzgebers.

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Krankenkassen dürfen unverheirateten Paaren keinen Zuschuss zur In-vitro-Fertilisation gewähren, urteilte das Bundessozialgericht.

Krankenkassen dürfen unverheirateten Paaren keinen Zuschuss zur In-vitro-Fertilisation gewähren, urteilte das Bundessozialgericht.

© Alexandr Mitiuc / iStock / Thinkstock

KASSEL/BERLIN. Die BKK VBU hat mit Enttäuschung auf das Urteil des Bundessozialgerichts zur IvF bei Unverheirateten reagiert. Die Richter hatten am Dienstag die Beschränkung der Kassenzuschüsse für eine künstliche Befruchtung auf Ehepaare für rechtmäßig und bindend erklärt.

Selbst als freiwillige Satzungsleistung dürfen die Kassen nicht verheirateten Paaren keinen Zuschuss zahlen, urteilten die Richter und wiesen eine Klage der Kasse ab. Die bundesweit geöffnete BKK VBU forderte eine Klarstellung des Gesetzgebers.

"Wir haben das ganze Sozialgesetzbuch durchforstet und können keine Leistung finden, bei der der Trauschein Bedingung ist", erklärte Kassenvorstand Helge Neuwerk. Daher könne er "nicht verstehen, dass die Richter nicht im Sinne der Versicherten entschieden haben". Die aktuelle Regelung gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei, so Neuwerk.

Nach einer 2012 beschlossenen Satzungsänderung sollte der Zuschuss der BKK VBU zur IvF 75 Prozent der Kosten betragen. Dies sollte allen, auch nicht verheirateten "Paaren in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft" zugutekommen.

50 Prozent Zuschuss nur für Ehepaare

Der gesetzliche Zuschuss beträgt 50 Prozent und ist auf Ehepaare beschränkt. Das Bundesversicherungsamt hatte die Satzungsänderung daher nicht genehmigt. Mit der Klage berief sich die BKK auf ihr Recht, freiwillige Satzungsleistungen zu gewähren. Die IvF für Nichtverheiratete sei schließlich nicht verboten.

Dagegen betonte das BSG, der gesetzliche Anspruch sei von der Beschränkung auf Ehepaare geprägt. Die Einbeziehung nicht verheirateter Paare stelle daher eine "gesetzesfremde Leistung" dar. Die Bevorzugung der Ehe sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

"Das Gesetz durfte die Ehe als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nicht eheliche Partnerschaft. Hiervon weicht die betroffene Satzungsregelung grundlegend ab", erklärten die Kasseler Richter.

Der familienpolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Marcus Weinberg, begrüßte das Urteil. "Mit dem Institut der Ehe schützt und fördert der Staat die rechtliche Verbindlichkeit einer Partnerschaft", so Weinberg. Dieser verfassungsrechtlich garantierte Schutzgedanke rechtfertige Privilegien.

Nach einem Vergleich der Stiftung Warentest vom April 2014 stocken inzwischen zahlreiche Kassen den gesetzlichen hälftigen Zuschuss zu den Kosten einer künstlichen Befruchtung freiwillig auf; vier Kassen übernehmen die Kosten danach sogar ganz. (mwo/fst)

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 1 A 1/14 R

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Kommentar zum IvF-Urteil: SGB V und das pralle Leben

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