Klinik contra AOK

Abrechnung war in Ordnung

Zu ambulanter Behandlung ermächtigte Krankenhäuser können auch ambulant abrechnen. Eine unvorhergesehen erforderliche stationäre Aufnahme ändert daran nichts.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KASSEL. Für eine ambulante Krankenhausbehandlung sind die Medikamente auch dann gesondert zu vergüten, wenn der Patient wegen nicht absehbarer Komplikationen nachträglich stationär aufgenommen werden muss. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) kürzlich klargestellt.

In dem entschiedenen Streitfall geht es um die ambulante Chemotherapie einer Patientin in der Ermächtigungsambulanz eines Krankenhauses in Rheinland-Pfalz. Nach Beginn der Carboplatin-Infusion klagte die Patientin über Schweißausbrüche, Unwohlsein und Magendrücken.

Die Ärzte stellten Palpitationen und Tachykardie fest und stoppten die Infusion. Nach Gabe von Sauerstoff stabilisierte sich der Zustand der Patientin, sicherheitshalber wurde sie dennoch bis zum folgenden Tag stationär aufgenommen.

Strittig war nun, ob die Krankenkasse die Kosten von 2663 Euro für die bei der Chemotherapie verwendeten, aus der Krankenhausapotheke bezogenen Medikamente bezahlen muss. Die AOK lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Medikamente während einer stationären Behandlung abgegeben worden seien.

Hier habe aber zunächst eine ambulante Versorgung durch einen hierzu ermächtigten Arzt stattgefunden, konterte das Bundessozialgericht. Der Umstand, dass die Patientin dann unvorhersehbar stationär aufgenommen werden musste, führe nicht dazu, dass die gesamte Versorgung "als einheitliche Behandlung zu werten ist".

Der ermächtigte Arzt stehe hier einem niedergelassenen Arzt gleich, so die Sozialrichter weiter. Anders verhalte sich die Sache nur in solchen Fällen, in denen ein Patient eigentlich von vornherein hätte stationär aufgenommen werden müssen, weil dies nach der Behandlung "typischer- und vorhersehbarerweise" erforderlich wird.

Bundessozialgericht Az.: B 3 KR 12/13

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