Urteil

Gleiches Honorar für Samstagssprechstunde

Ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts gibt Psychotherapeuten recht. Nun ist die KV Hessen am Zug.

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DARMSTADT. Psychologische Psychotherapeuten werden für das Vorhalten von Samstagssprechstunden bei der Vergütung rechtswidrig benachteiligt.

Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass sie, anders als Ärztliche Psychotherapeuten, für ihre Samstagsarbeit keinen Förderzuschlag erhalten, hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom vergangenen November entschieden.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Bestimmung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).

Bei der Einführung des EBM 2000plus im Jahr 2005 wurde Ärzten ein Förderzuschlag für das Vorhalten von Samstagssprechstunden zwischen sieben Uhr und 14 Uhr gewährt.

 Dies führte dazu, dass Ärztliche Psychotherapeuten den Zuschlag für ihre Samstagsarbeit nach der EBM-Nr. 01102 beanspruchen können, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jedoch nicht.

Der Kläger, ein Psychologischer Psychotherapeut aus Hessen, hatte im ersten Quartal 2008 an mehreren Samstagen 20 Behandlungen erbracht und forderte ebenfalls den Förderzuschlag. Zu Recht, urteilte das LSG.

Zwar stehe nach dem EBM der Förderzuschlag nur "Vertragsärzten" zu. Diese Bestimmung verstoße jedoch gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Es gebe keinen sachlichen Grund, Psychologische Psychotherapeuten vom Förderzuschlag auszuschließen, so das LSG. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen müsse dem Kläger daher den Förderzuschlag gewähren.

Der Bewertungsausschuss wurde verpflichtet, den EBM entsprechend nachzubessern.

"Wir hoffen, dass die KV Hessen das Urteil zügig umsetzt und nicht durch einen Gang zum BSG eine weitere Verzögerung provoziert", sagte Dieter Best, stellvertretender Bundesvorsitzender der Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung (DPtV). (fl)

Az.: L 4 KA 3/13

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