BSG

Zweigpraxis nur bei besserer Versorgung

Ein Labor-MVZ kann seine Marktposition nicht durch eine Zweitstelle absichern, urteilt das Bundessozialgericht. Maßgeblich für die Gründung ist die Situation "vor Ort".

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KASSEL. Ärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) haben nur dann einen Anspruch auf die Zulassung einer Zweigpraxis, wenn sich dadurch die Versorgung am Ort der Zweigpraxis auch verbessert.

Dabei meint "vor Ort" nicht die politische Gemeinde, sondern das jeweilige Einzugsgebiet, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Die Absicherung der Marktposition eines Labor-MVZ ist danach kein Zulassungsgrund.

Damit wies das BSG ein MVZ für Laboratoriumsmedizin und Humangenetik aus Südbaden ab. Die Betreiber führen in einem weiteren Ort bereits ebenfalls ein MVZ für Laboratoriumsmedizin, wollen dort aber zusätzlich noch eine Zweigpraxis einrichten.

Der Berufungsausschuss in Freiburg lehnte dies ab. Eine Verbesserung der Versorgung sei nicht ersichtlich.

Dies hat das BSG nun bestätigt. Danach kommt es für die Zulassung nicht auf die Versorgung im gesamten Planungsbereich an, "sondern auf den Ort, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll".

Maßgeblich sei dabei nicht die politische Gemeinde, sondern beispielsweise die Erreichbarkeit der Praxis durch die Versicherten des Einzugsgebietes.

Dies zu beurteilen sei Sache der Zulassungsgremien, so das BSG weiter. Generelle Regeln gebe es hierfür nicht, weil die Versorgungsstrukturen je nach Leistungsbereich sehr unterschiedlich seien.

Hier habe der Berufungsausschuss festgestellt, dass die bestehenden Labor-Praxen im Umfeld der geplanten Zweigpraxis den Bedarf decken können.

Insbesondere sei es für die Ärzte der Region schon jetzt möglich, ihre Proben an eine Laborpraxis vor Ort statt an das MVZ am Hauptsitz der Antragsteller zu schicken. (mwo)

Az.: B 6 KA 60/13 B

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