Zulassung

Hausärztin setzt sich gegen KV durch

Eventuell drohende Versorgungsengpässe, mit denen die KV die Verlegung eines Arztsitzes untersagen will, müssen sehr gut begründet sein.

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MARBURG. Die KV kann sich nicht gegen eine Praxisverlegung stemmen mit dem Argument, dass in ferner Zukunft vielleicht Versorgungsengpässe entstehen könnten.

Das ist der Tenor einer Eilentscheidung, mit der sich eine Hausärztin vor dem Marburger Sozialgericht gegen die Kassenärztliche Vereinigung Hessen durchsetzte. Diese hatte ihr die Anstellung einer 63-jährigen Kollegin versagen wollen.

Die 63-jährige Ärztin hatte bis 2013 in einem 15 Kilometer entfernten Nachbarort praktiziert, wollte dann aber ab September 2014 bei der Hausärztin als angestellte Ärztin arbeiten und dazu ihren Vertragsarztsitz in deren Praxis einbringen.

Der Zulassungsausschuss hatte nichts dagegen. Die KV allerdings legte gegen die Genehmigung Widerspruch ein.

Ihr Argument: Während der Planungsbereich der anstellenden Hausärztin ohnehin überversorgt sei, sei in der Stadt, in der die 63-jährige Kollegin praktiziert habe, zu befürchten, dass dort in Zukunft Versorgungsengpässe entstehen könnten.

In absehbarer Zeit sei nämlich zu erwarten, dass dort vier Hausärzte in den Ruhestand gingen.

Dem Sozialgericht Marburg gingen diese Einwände allerdings zu sehr ins Blaue.

Die Ausführungen zu den drohenden Zulassungsrückgaben waren für das Gericht nicht nachvollziehbar, weil die KV weder zum Alter der Ärzte noch zu Dauer oder Umfang ihrer Tätigkeit konkrete Angaben gemacht hatte.

"Drohende Beendigungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich in irgendeiner Weise konkretisiert haben", so die Sozialrichter.

Es sei unzulässig, die Verlegung eines Praxissitzes zu verbieten, "weil eventuell in nicht absehbarer Ferne Engpässe entstehen könnten". Daher erlaubte das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Anstellung der 63-jährigen Ärztin. (juk)

Az.: S 12 KA 531/14 ER

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