Steuer

Bei Scheidung ist Info an Fiskus ratsam

Ohne eine Information über die Scheidung an das Finanzamt gelten alle Zahlungen noch für beide Partner, befand das Finanzgericht Schleswig.

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SCHLESWIG. Gerade Ärzte und andere Freiberufler sollten bei einer Scheidung auch das zuständige Finanzamt informieren.

Denn solange die Steuerbehörde von der Trennung nichts erfahren hat, darf sie davon ausgehen, dass alle Zahlungen für beide Partner gemeinsam geleistet werden, entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) in Schleswig in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil.

Im Streitfall hatte das Paar Steuervorauszahlungen für freiberufliche Einkünfte zu leisten. Das Geld ging vom Konto des Mannes ab - auch selbst dann noch, als sich das Ehepaar längst hatte scheiden lassen.

Als der einstige Ehemann später seinen Steuerbescheid bekam, war er überrascht: Die Steuerbehörde hatte nur die Hälfte seiner Vorauszahlungen für ihn selbst angerechnet, die andere Hälfte für seine Ex-Frau.

Das Finanzgericht Schleswig betonte nun, dass Ehepaare in einem "Gesamtschuldverhältnis" gemeinsam für ihre Steuerschulden geradestehen müssen.

Daher könne das Finanzamt immer davon ausgehen, dass jede Zahlung auch für beide Partner gemacht wird, heißt es seitens der Richter.

Nach einer Scheidung lägen die Voraussetzungen für diese gemeinschaftliche "Tilgungsvermutung" zwar nicht mehr vor.

Maßgeblich sei allerdings der "im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt erkennbar hervorgetretene Wille des Zahlenden". Wenn das Finanzamt nichts von der Trennung weiß, gelte die Vermutung einer gemeinsamen Tilgung der Steuerschuld daher weiter, urteilte das FG.

Der geschiedene Ehemann hat gegen das Urteil aus Schleswig bereits Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt. (mwo)

Az.: 5 K 93/11

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