Klinik

Attrappe kann nicht überwachen

Eine Kamera-Attrappe kann Arbeitnehmer nicht überwachen. Bei ihrer Installation muss ein Betriebsrat deshalb auch nicht um Zustimmung gebeten werden.

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ROSTOCK. Eine Kamera-Attrappe im Außenbereich einer Klinik ist nicht geeignet, die Arbeitnehmer zu überwachen oder zu beeinflussen.

Eine Mitbestimmung des Betriebsrats scheidet daher "offensichtlich" aus, so ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.

Die Klinik hatte 2013 die Attrappe einer Videokamera an ihrem Hinterausgang angebracht, ohne den Betriebsrat zu fragen. Im Streit mit der Klinikleitung beantragten die Arbeitnehmervertreter schließlich, eine Einigungsstelle einzurichten.

Das lehnte das LAG ab. Ein Mitbestimmungsrecht scheide "bereits auf den ersten Blick ersichtlich aus". Eine Kamera-Attrappe sei zur Überwachung der Arbeitnehmer offenkundig ungeeignet und greife auch nicht in deren Persönlichkeitsrecht ein.

Auch sei nicht erkennbar, wie die im Außenbereich angebrachte Attrappe das innerbetriebliche Zusammenleben beeinträchtigen könnte. "Durch die Attrappe wird gerade nicht kontrolliert, wann wer das Gebäude durch den betroffenen Zugang betritt oder verlässt". (mwo)

Landesarbeitsgericht Rostock Az.: 3 TaBV 5/14

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