Urteil des Sozialgerichts

Haus-Facharzt-Zwitter sind erlaubt

Eine halbe Zulassung als Hausarzt und eine halbe als Facharzt? Darüber hat sich ein Allgemeinmediziner mit der KV Westfalen-Lippe gestritten - und in erster Instanz gewonnen.

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Das Urteil des Dortmunder Sozialgerichts ist noch nicht rechtskräftig, da dagegen Berufung eingelegt worden ist.

Das Urteil des Dortmunder Sozialgerichts ist noch nicht rechtskräftig, da dagegen Berufung eingelegt worden ist.

© Nikolay Mamluke / iStock / Thinkstock

MÜNSTER. Vertragsärzte können mit einer je hälftigen Zulassung sowohl an der hausärztlichen als auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Das hat das Sozialgericht Dortmund jetzt entschieden.

Ein Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie war mit einer hausärztlichen Zulassung in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig.

Er beantragte bei gleichzeitiger Reduzierung seines hausärztlichen Versorgungsauftrags eine hälftige Sonderbedarfszulassung für die Chirurgie, weil dort eine Unterversorgung bestand.

Das lehnten der Zulassungsausschuss und der Berufungsausschuss ab. Der Berufungsausschuss argumentierte damit, dass der Gesetzgeber die klare Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung vorsehe, sagte Rechtsanwalt Sören Kleinke von der Kanzlei am Ärztehaus in Münster bei einer gemeinsamen Informationsveranstaltung für Vertragsärzte der Kanzlei und der apoBank.

Die Sozialrichter bewerteten die Vorgaben zur Trennung anders. "Nach dem Sozialgericht gilt das nur für die Zulassung in einem Versorgungsbereich, schließt aber zwei hälftige Zulassungen nicht aus", erläuterte Kleinke.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Nach Einschätzung des Gerichts sei eine Teilung der Zulassung durchaus möglich. Schließlich habe der Gesetzgeber die Betätigungsmöglichkeiten von Vertragsärzten flexibilisieren und Möglichkeiten zur Bewältigung von Unterversorgungssituationen schaffen wollen.

Die Trennung zwischen haus- und fachärztlicher Versorgung stehe den Teilzulassungen laut SG nicht entgegen.

Da der Berufungsausschuss Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt hat, ist die Entscheidung allerdings noch nicht rechtskräftig.

Kleinke verwies auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Februar dieses Jahres. Es hatte festgestellt, dass Zahnärzte zwei Teilzulassungen haben können.

Dabei ging es um einen Zahnarzt, der einen Antrag auf eine halbe Zulassung in Thüringen und eine halbe in Sachsen gestellt hatte (Az.: B 6 KA 11/14).

Ob die Entscheidung Einfluss auf laufende Verfahren in Westfalen-Lippe haben wird, bleibe abzuwarten, sagte der Medizinrechtler. (iss)

Az.: S 16 KA 315/11

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