Urteil

Zähne bleichen kostet nicht immer Umsatzsteuer

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Das Bleichen der Zähne unterliegt als Schönheits-Behandlung in der Regel der Umsatzsteuer.

Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Zahn "aufgrund einer Vorerkrankung und -behandlung" nachgedunkelt war, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied.

Laut Umsatzsteuergesetz sind ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, ästhetische Behandlungen aber nicht.

Nach dem Münchener Urteil sind ästhetische Behandlungen aber von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie einer der Heilung dienenden Vorbehandlung zuzurechnen sind, weil sie deren negative Folgen beseitigen.

Im Fall einer klagenden Zahnarztgesellschaft aus Schleswig-Holstein traf dies zu, so der BFH. (mwo)

Az.: V R 60/14

Schlagworte:
Mehr zum Thema

Kritik an „Suizidtourismus“ in den USA

Mehrere US-Bundesstaaten wollen Beihilfe zum Suizid erlauben

Glosse

Die Duftmarke: Frühlingserwachen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“