BAG-Einstieg

Angestellten sind die Hände gebunden

Ein angestellter Arzt, der seine Anstellung in eine Kassenarzt-Zulassung umwandeln will, hat dabei wenig eigenen Handlungsspielraum.

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BERLIN. Angestellte Ärzte können nicht selbst die Umwandlung ihrer Anstellung in eine Zulassung beantragen.

Dies kann nur der anstellende Arzt tun, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil.

Danach kann zudem die Umwandlung nur in dem Umfang erfolgen, wie der angestellte Arzt bislang Leistungen erbracht hat.

In dem entschiedenen Streitfall ging es um eine pathologische Praxis in Berlin. Dem Inhaber war zum Oktober 2010 die Anstellung eines Kollegen mit vollem Versorgungsauftrag genehmigt worden.

2013 wollten die Ärzte die Praxis in eine BAG umwandeln. Beide beantragten daher, die Anstellung in eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag umzuwandeln und die Führung einer gemeinsamen örtlichen BAG zu genehmigen.

Der Zulassungsausschuss ermittelte, in welchem Umfang der angestellte Arzt bislang tätig war. Danach lehnte er die Anträge ab. Auf den angestellten Pathologen seien Behandlungen nicht einmal im Umfang eines halben Versorgungsauftrags abgerechnet worden.

Berufungsausschuss gab den Anträgen statt

Der Berufungsausschuss dagegen gab den Anträgen statt. Der zweite Pathologe habe als Angestellter einen vollen Versorgungsauftrag gehabt. Dieser sei daher auch in eine volle Zulassung umzuwandeln. Auf den Beschäftigungsumfang komme es nur für die Bedarfsplanung an. Der tatsächliche Arbeitsumfang spiele daher keine Rolle.

Damit war die KV Berlin nicht einverstanden. Über deren Klage hat das Sozialgericht Berlin noch nicht entschieden. Weil die Klage der KV aber aufschiebende Wirkung hat, zogen nun auch die Ärzte vor Gericht und beantragten den Sofortvollzug der Entscheidung des Berufungsausschusses.

Das Sozialgericht Berlin gab dem statt, das LSG hob diese Entscheidung nun jedoch wieder auf. Der Antrag des angestellten Arztes auf Umwandlung in eine Zulassung sei ohnehin unzulässig, erklärten die Potsdamer Richter.

Denn rechtlicher Inhaber der Arztstelle sei der anstellende Arzt. Nur ihm stehe daher ein Antrags- und Klagerecht zu.

Zudem erlaube das Gesetz die Umwandlung in eine Zulassung nur, "sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht", so das LSG weiter.

"Daraus ist zu folgern, dass eine Zulassung entsprechend dem Umfang der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nur entweder mit einem halben oder einem vollen Versorgungsauftrag erfolgen darf."

Tatsächliche Arbeitszeit ermitteln schwierig

Auf die Bedarfsplanung oder den genehmigten Status komme es dagegen nicht an. Neben dem Wortlaut des Gesetzes gehe dies erst recht aus seiner Begründung hervor. Danach sei der "zeitliche Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes" für die Zulassung und ihren Umfang maßgeblich.

Eine halbe Zulassung setze danach voraus, dass mindestens 50 Prozent der durchschnittlichen Arbeitszeit erreicht werden. Weil der EBM nicht für alle abgerechneten Leistungen Kalkulationszeiten enthält, sei es jedoch schwierig, die tatsächliche Arbeitszeit zu ermitteln.

Je nach Fachgruppe und Ausrichtung der Praxis könnten daher mehrere andere Parameter herangezogen werden, etwa Fallzahlen, Honorar oder die abgerechneten Punkte.

Die Beweislast liege beim Antragsteller, also dem anstellenden Arzt. Hier sprächen die bisherigen Feststellungen gegen eine auch nur hälftige Tätigkeit des angestellten Arztes. In seinem Eilbeschluss wies das LSG die Ärzte daher ab.

Erst im noch ausstehenden Hauptverfahren wird sich ihnen gegebenenfalls die Möglichkeit eröffnen, auch das Bundessozialgericht anzurufen. (mwo)

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az.: L 7 KA 56/14 B ER

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