E-Health-Gesetz

Fordern die Länder Änderungen ein?

Das Telemonitoring könnte ganz unverhofft doch noch Platz im E-Health-Gesetz finden. Damit würde die entsprechende EBM-Ziffer endlich in greifbare Nähe rücken. Doch der Bundesrat will jetzt anscheinend noch an anderen Stellen innerhalb der Telematikinfrastruktur stärker mitmischen.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Fördert das E-Health-Gesetz die telemedizinische Vernetzung noch zu wenig? Ja, meint der Gesundheitsausschuss des Bundesrates.

Fördert das E-Health-Gesetz die telemedizinische Vernetzung noch zu wenig? Ja, meint der Gesundheitsausschuss des Bundesrates.

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BERLIN. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bundesrat - wenn er am Freitag über das vom Kabinett beschlossene E-Health-Gesetz berät - Nachbesserungen innerhalb des Gesetzes anmahnt, ist groß.

Zu bedeutend sind die Empfehlungen, die der Gesundheitsausschuss des Rates diesem mit auf den Weg in seine Sitzung gegeben hat.

Dabei könnte das Ländergremium insbesondere der Telemedizin - genauer dem Telemonitoring - zu einem besseren Stand in der Versorgung und innerhalb des EBM verhelfen.

Kritik am Bewertungsausschuss

Die Regierung bekundet im Vorwort zu dem Gesetz zwar, dass telemedizinische Leistungen in dem vertragsärztlichen Gebührenwerk ausgebaut werden sollen. Im Gesetzestext selbst wird bislang aber nur von den teleradiologischen Konsilen gesprochen.

Das reicht laut Gesundheitsausschuss nicht aus, um den Bewertungsausschuss endlich dazu zu bewegen, entsprechende EBM-Ziffern auch tatsächlich auf den Weg zu bringen. Zumal der Bewertungsausschuss den Gesetzesauftrag dazu bereits mit dem Versorgungsstrukturgesetz aus 2012 erhalten hat.

Dieser sei bisher jedoch nicht umgesetzt worden, moniert der Gesundheitsausschuss. Der Ausschuss will im E-Health-Gesetz daher "Anwendungen von Telemonitoringverfahren" ergänzt wissen.

Diese seien in der Praxis insbesondere bei Patienten mit Herzinsuffizienz sowie beim Blutdruck-, Gerinnungs-, Herzschrittmacher- sowie Diabetesmonitoring schließlich längst im Einsatz und bewährt.

Mit der Ergänzung würde fürs Telemonitoring - genauso wie für die teleradiologischen Befunde - gelten, dass zum 1. April 2017 eine entsprechende Abrechnungsziffer im EBM bereitstehen muss.

KBV und GKV-Spitzenverband wären dann aber auch dafür zuständig, die Anforderungen an die technischen Verfahren fürs Telemonitoring festzulegen, dies müsste bis zum 30. Juni 2016 geschehen.

Beim geplanten Medikationsplan sollen nach Wunsch des Gesundheitsausschusses zudem die Apotheken nun doch mitmischen dürfen. Sie sind bislang komplett außen vor - was bei den Apothekern für einige Verstimmung gesorgt hat (wir berichteten).

Und auch für den Gesundheitsausschuss unverständlich ist, da die Erstellung eines umfassenden Medikationsplans für Versicherte auch die von anderen Ärzten sowie nicht verordneten Arzneimittel beinhalten müsse.

"Diese Informationen liegen in der vom Versicherten gewählten Apotheke immer vor", schreibt der Ausschuss in seinen Empfehlungen.

Rückschritt fürs Arzneimanagement?

Unberührt von der Regelung zum - zunächst nur auf Papier geführten - Medikationsplan für Versicherte, die mindestens drei verordnete Arzneien anwenden, sollen regionale Modellvorhaben nach Paragraf 63 SGB V bleiben.

Das sind Versorgungsmodelle, die ein Arzneimanagement beinhalten und zur Verbesserung der Versorgung und Wirtschaftlichkeit in einer Region dienen.

Explizit genannt wird vom Ausschuss die Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen (ARMIN) von AOK Plus, den KVen Sachsen und Thüringen und den Apothekerverbänden vor Ort.

Das Projekt habe dieselbe Zielsetzung wie das E-Health-Gesetz, sei aber schon viel weiter. Das - elektronische - Medikationsmanagement soll nach Aussage des Gesundheitsausschusses hier bereits angelaufen sein. Das E-Health-Gesetz würde für dieses Projekt einen Rückschritt bedeuten, so der Ausschuss.

Aber auch den KVen will der Ausschuss mehr Rechte einräumen. Sie sollen die von ihnen erhobenen Abrechnungsdaten und die ihnen versichertenpseudonymisiert vorliegenden Arzneimitteldaten zum Zwecke der Versorgungsforschung zusammenführen und auswerten dürfen.

Damit sollen die KVen vor allem regionale Besonderheiten in der Versorgung besser darlegen können. Ebenso sollen sie künftig die bei Ärzten erhobenen Daten für die Vorbereitung und Durchführung von IV-Verträgen und für die Abrechnung ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung (ASV) erheben dürfen.

Wahrscheinlich ist zudem, dass die Länder mehr Mitsprache bei etwaigen Fristverlängerungen bei der Einführung der Telematikinfrastruktur fordern werden.

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