Kassenpatient

Private Therapie nur im akuten Notfall

Das Sozialgericht Berlin lehnt die Kostenerstattung für eine eigenmächtig in Anspruch genommene private Psychotherapie ab.

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BERLIN. Gesetzlich versicherte, psychisch kranke Patienten dürfen nur im "akuten Notfall" auf Kassenkosten eine private Psychotherapie in Anspruch nehmen.

In jedem Fall sollten sie immer vorab Rücksprache mit ihrer Krankenversicherung halten, wenn sie eine Kostenerstattung wünschen und ein zugelassener Therapeut nicht erreichbar ist, stellte das Sozialgericht Berlin in einem am 31. Juli 2015 bekannt gegebenen Beschluss klar.

Im konkreten Fall lehnten die Richter in ihrem Beschluss vom 24. Juli 2015 den Eilantrag eines an Depressionen erkrankten Berliners auf Kostenerstattung für eine private Psychotherapie ab.

Depression bestand bereits seit 2011, Behandlung erst 2014 begonnen

Die Dienste von privaten Psychotherapeuten dürften nur in Notfällen, wenn der Versicherte auf eine Akutbehandlung angewiesen ist, in Anspruch genommen werden. Eine weitere Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch sei, dass ein zugelassener Therapeut nicht erreichbar ist.

Hier sei gar nicht erkennbar, dass der Versicherte wirklich eine Akutbehandlung benötigte. Seine Depression bestehe schon seit 2011. Dabei habe er erst im Dezember 2014 seine Behandlung zuletzt mit nur einer Sitzung pro Monat begonnen.

Eine zügige Behandlung sei zwar notwendig gewesen, sodass die Krankenkasse eine gesteigerte Beratungspflicht hat. Sie habe daher dem Versicherten mehrere Praxen und Terminvermittlungsstellen genannt.

Der Versicherte habe dennoch die private Psychotherapeutin in Anspruch genommen, ohne die Krankenkasse darüber zu informieren.

Zwar gebe es für eine Psychotherapie Wartezeiten von bis zu sechs Monaten, so das Sozialgericht. Nach Angaben der Berliner Fortbildungsakademie für Psychotherapie werde bei "besonderer Dringlichkeit" aber ein zeitnahes Vorgespräch angeboten. (fl)

Sozialgericht Berlin; Az.: S 72 KR 1702/15 ER PKH

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