Urteil

Land muss neuen OP-Saal erst billigen

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt Kliniken an die Leine: Kapazitätsausweitung ohne Zustimmung des Landes führt zu Abschlagszahlungen.

Veröffentlicht:

LEIPZIG. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Bindung der Krankenhäuser an die Krankenhausplanung des jeweiligen Bundeslandes gefestigt.

Nach einem aktuell verkündeten Urteil führt die Ausweitung der Kapazitäten ohne Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde immer zu einem "Mehrbedarfsabschlag" bei der Vergütung durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Der Abschlag ist im Krankenhausentgeltgesetz geregelt. Er greift für eine Ausweitung der Kapazitäten gegenüber dem Vorjahr und beträgt seit 2013 25 Prozent der regulär vereinbarten Vergütung. Ausgenommen sind unter anderem "zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes".

Im Streitfall hatte ein Krankenhaus einen neuen Operationssaal für Schulterchirurgie eingerichtet. Es meinte, die dort erbrachten Leistungen seien beim Mehrbedarfsabschlag nicht zu berücksichtigen. Damit waren die Krankenkassen nicht einverstanden.

Die Schiedsstelle war dem Krankenhausträger gefolgt und setzte den Abschlag auf nur 244.200 Euro fest. Das Verwaltungsgericht München vertrat die Gegenmeinung und entschied, für den neuen OP-Saal würden weitere 786.500 Abschlag fällig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil nun bestätigt. Das im Gesetz verwendete Wort "aufgrund" mache deutlich, dass die zusätzlichen Kapazitäten durch die Krankenhausplanung veranlasst oder zumindest von der entsprechenden Behörde gebilligt sein müssen. Das aber sei bei dem neuen OP-Saal nicht der Fall gewesen. (mwo)

Az.: 3 C 9.14

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