Finanzspritze

Nicht jeder Hygienemangel ist gleich ein grober Fehler

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KÖLN. Wenn ein Krankenhauspfleger bei der Öffnung einer Abszedierung Handschuhe trägt, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hat, ist das ein Hygienemangel.

Um einen groben Behandlungsfehler, der zur Umkehr der Beweislast führt, handelt es sich aber nicht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil.

Eine Patientin hatte wegen eines solchen Vorfalls eine Dortmunder Klinik auf ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro verklagt.

Das OLG wies die Klage zurück, weil die Frau nicht nachweisen konnte, dass die nach dem Klinikaufenthalt festgestellte Spondylodiszitis auf den Hygienemangel zurückzuführen war. (iss)

Az.: 3 U 28/15

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