Verstoß gegen Nichtraucherschutz

Bußgeld für "Helmut Party"

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HAMM.Für einen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz muss ein Gastwirt auch dann ein Bußgeld zahlen, wenn es sich um eine gezielte Protestaktion handelt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte jetzt zwei Bußgelder in Höhe von 800 und 1600 Euro.

Ein heute 53-jähriger Gastwirt aus Essen-Rüttenscheid hatte im Februar 2014 aus Protest gegen das Nichtraucherschutzgesetz eine "Helmut Party" veranstaltet. Dabei hatte er den Gästen das Rauchen erlaubt. Nichtrauchern wurde dies erklärt; es stehe ihnen frei, zu gehen.

 Die Stadt Essen belegte den Gesetzesverstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 800 Euro. Der Gastwirt legte Widerspruch ein und lud im Juni 2014 erneut zu einer "Helmut Party" ein. Darauf reagierte die Stadt mit einem Bußgeld in Höhe von 1600 Euro.

Schon das Amtsgericht Essen hatte die Bußgelder bestätigt. Schließlich habe der Gastwirt vorsätzlich gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstoßen. Das Gesetz sei rechtmäßig und verfassungskonform.

Bei der Höhe der Bußgelder sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Gastwirt uneinsichtig gezeigt, und vorsätzlich ein zweites Mal gegen das Gesetz verstoßen habe. Dieser Einschätzung schloss sich das OLG Hamm nun in vollem Umfang an. Das Urteil des Amtsgerichts weise keinerlei Rechtsfehler auf, die Bußgelder seien rechtmäßig. (mwo)

Oberlandesgericht Hamm Az.: 5 RBs 112/15

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