Radiojodtherapie

Kasse muss für Klinikaufenthalt bezahlen

Laut Bundessozialgericht muss eine Kasse Kosten für einen Klinikaufenthalt im Zuge einer Radiojodtherapie tragen - wegen des Strahlenschutzes.

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KASSEL. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die stationäre Radiojodtherapie voll bezahlen. Sie können nicht geltend machen, der Krankenhausaufenthalt sei nicht medizinisch, sondern nur aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich, urteilte das Bundessozialgericht (BSG). Ganz im Gegenteil: Gerade der Strahlenschutz verpflichte sie zur Zahlung.

Weil die Patienten während einer Radiojodtherapie radioaktiv strahlen und auch ihre Ausscheidungen gesondert entsorgt werden müssen, erfolgt die Radiojodtherapie nach Vorgaben des Strahlenschutzes generell vollstationär im Krankenhaus.

Im Streitfall wurde eine Patientin mit einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung im Universitätsklinikum der Technischen Universität Dresden behandelt. Die Klinik rechnete die übliche Fallpauschale in Höhe von 2836 Euro ab. Die Kaufmännische Krankenkasse lehnte es ab, dies zu bezahlen.

Die stationäre Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Die Radiojodtherapie sei ebenso auch ambulant möglich. Sie erfolge allein wegen der Strahlenschutzvorschriften zum Schutz der Allgemeinheit im Krankenhaus, argumentierte sie.

Wie zuvor schon das Sozialgericht Dresden, verpflichtete nun auch das Bundessozialgericht die Krankenkasse, die stationäre Behandlung zu bezahlen.

Die Radiojodtherapie sei medizinisch notwendig gewesen. Das gelte auch für den Krankenhausaufenthalt, weil "die Behandlung strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf".

Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes in Berlin wurde 2014 die Radiojodtherapie in insgesamt 29.555 Fällen abgerechnet. Bei einer zugrundeliegenden Fallpauschale von 2836 Euro ergeben sich so Kosten in Höhe von insgesamt 83,8 Millionen Euro. (mwo)

Az.: B 1 KR 18/15 R

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