Anwälte

Gemeinsame Sache mit Ärzten erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht kippt eine Vorschrift, die Rechtsanwälten Partnerschaftsgesellschaften etwa mit Heilberuflern untersagt. Das eröffnet neuen Spielraum für Kooperationen unter Freiberuflern.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Gegen das Verbot anwaltlicher Kooperationen mit Ärzten macht das Bundesverfassungsgericht die im Grundgesetz verankerte Freiheit der Berufsausübung geltend.

Gegen das Verbot anwaltlicher Kooperationen mit Ärzten macht das Bundesverfassungsgericht die im Grundgesetz verankerte Freiheit der Berufsausübung geltend.

© Uli Deck/dpa

KARLSRUHE. Partnerschaftsgesellschaften von Ärzten und Apothekern mit Rechtsanwälten sind künftig erlaubt.

Ein gegenteiliges Verbot in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) greift unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein und ist daher verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied.

Um eine umfassende, fachlich-juristische Beratung anbieten zu können, tun sich Rechtsanwälte häufig mit spezialisierten Kollegen aber auch mit anderen Berufsgruppen zusammen.

Zulässig ist dies laut BRAO allerdings nur mit Steuerberatern und -bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern. Die Liste gilt als abschließend.

Im Umkehrschluss sind Partnerschaftsgesellschaften mit anderen Berufen, darunter etwa Ärzten und Apothekern, daher verboten.

Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt

Dennoch hatten ein Rechtsanwalt und eine Ärztin und Apothekerin im Raum Würzburg eine gemeinsame Gesellschaft gegründet. Tätigkeit sollten Gutachten und Beratung im Bereich des Arzt- und Apothekenrechts sein. Patienten behandeln wollte die Ärztin nicht.

Das Amtsgericht Würzburg lehnte die Eintragung in das Partnerschaftsregister unter Hinweis auf die BRAO ab. Dem folgte auch das Oberlandesgericht Bamberg.

In dritter Instanz hatte der Bundesgerichtshof allerdings verfassungsrechtliche Bedenken. Er legte die BRAO-Vorschrift daher dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Das schloss sich den Argumenten des BGH nun an. Die Regelung sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, befanden die Verfassungsrichter in ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss.

Allerdings betonten sie, dass der Gesetzgeber berufliche Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten begrenzen darf. Dies solle die "anwaltlichen Grundpflichten" sichern, insbesondere die Verschwiegenheit und die unabhängige Interessenvertretung der Mandanten.

Doch Sinn einer berufsübergreifenden Partnerschaftsgesellschaft sei es gerade, fachliche Kompetenzen auszutauschen. Von den Kunden, die eine solche Sozietät beauftragen, werde dies "regelmäßig erwartet".

Eingriff in Berufsfreiheit

Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht liege in der internen Weitergabe von Informationen daher nicht. Für die Beratungsqualität und den wirtschaftlichen Erfolg einer Kanzlei seien solche Kooperationen oft entscheidend, der Eingriff in die Berufsfreiheit daher erheblich.

Das Risiko für die Verschwiegenheit nach Außen sei demgegenüber gering. Denn auch Ärzte und Apotheker unterlägen einer Schweigepflicht. Soweit die der Rechtsanwälte im Einzelfall darüber hinausgehe, habe der Gesetzgeber Risiken für die Vertraulichkeit bereits bei anwaltlichen Allianzen mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in Kauf genommen.

Der Beschluss könnte Anlass geben, einen Entwurf zur Änderung der BRAO aus 2006 wieder aus der Schublade zu holen.

Danach sollten Rechtsanwälte sich mit all jenen Berufsgruppen zusammenschließen können, die auch als Zweitberuf der Anwälte selbst als zulässig und "vereinbar" gelten. Eine abschließende Liste dieser Berufe gibt es nicht.

Az.: 1 BvL 6/13

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