Urteil

Morbus Menière kostet den Führerschein

Autofahrer müssen wegen Schwindelattacken ihren Führerschein abgeben, auch wenn diese nicht mehr akut sind.

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GÖTTINGEN. Wer an der Krankheit "Morbus Menière" leidet, ist nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Das Gericht wies damit die Klage eines Autofahrers gegen den Landkreis Göttingen zurück.

Die Behörde hatte dem Kläger im Herbst 2014 die Fahrerlaubnis entzogen und ihn aufgefordert, seinen Führerschein abzugeben. Sie begründete dies mit einem verkehrsmedizinischen Gutachten.

Eine Ärztin des TÜV Nord hatte ihm bescheinigt, dass er aufgrund einer Gesundheitsstörung ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen könne. Der Autofahrer wollte dies nicht hinnehmen und zog vor Gericht, allerdings ohne Erfolg. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, befand das Gericht.

Die Führerscheinbehörde hatte die verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet, nachdem sie einen anonymen Hinweis erhalten hatte, dass der Kläger an der Menière-Krankheit leide und trotzdem am Straßenverkehr teilnehme.

Morbus Menière ist eine Erkrankung des Innenohrs, die zu Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Taubheit führt. In ihrem Gutachten wies die Ärztin darauf hin, dass der Kläger regelmäßig spontane Schwindelanfälle erleide. Der Landkreis zog daraus den Schluss, dass der Autofahrer eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstelle, und entzog ihm die Fahrerlaubnis.

Der Kläger hatte zunächst erfolglos einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, um seinen Führerschein wiederzubekommen. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass seit Oktober 2012 keine akuten Schwindelattacken mehr aufgetreten seien.

Das Gericht blieb allerdings auch im Hauptsacheverfahren bei seiner Einschätzung, dass es im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer geboten sei, den Kläger von der Teilnahme am motorisierten Verkehr auszuschließen. (pid)

Az.: 1 A 191/14

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