Kommentar zur "Krankengeld-Falle"
Gedanke mit Charme
Eine lang andauernde Krankheit reicht als Schicksal eigentlich aus. Wer dann auch noch seine Arbeit verliert, ist doppelt getroffen. Früher konnte es leicht geschehen, dass dem noch der Verlust des Anspruchs auf Krankengeld folgte. Grund war, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an den Auszahlschein schärfere Anforderungen galten als bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber.
Damit ist seit dem 23. Juli 2015 Schluss. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurden die Regelungen für den Auszahlschein denen der AU-Bescheinigung angepasst: Eine nahtlose Bescheinigung für alle Werktage reicht aus. Mit dieser Regelung können alle Beteiligten leben; von einer "Krankengeldfalle" kann man nun nicht mehr sprechen.
Das Sozialgericht Mainz meint nun aber, Arbeitsunfähigkeit sei ohnehin eine Frage medizinischer Tatsachen, nicht von Bescheinigungen.
Der Gedanke hat durchaus seinen Charme, würde aber zu einer streitträchtigen Lösung führen. Und ohnehin wird sich die Auffassung des Sozialgerichts wohl nicht gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung durchsetzen.
Für Ärzte und vor allem ihre arbeitslos gewordenen Patienten heißt es daher weiterhin aufgepasst - aber in gewohnter und deutlich abgemilderter Form.
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