Langfinger am Arbeitsplatz

Arbeitgeber haftet nicht für Colliers

Wie weit reicht die Schutzpflicht des Arbeitgebers gegen Diebstahl am Arbeitsplatz? Nicht sehr weit, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm jetzt zugunsten einer beklagten Klinik.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Langfinger am Arbeitsplatz immer wieder ein Ärgernis.

Langfinger am Arbeitsplatz immer wieder ein Ärgernis.

© G. Schwarz/Fotolia,com

HAMM. Die Haftung einer Klinik oder auch eines Praxischefs für Gegenstände der Mitarbeiter kommt nur für solche Dinge in Betracht, die die Arbeitnehmer für ihre Arbeit benötigen oder üblicherweise an ihren Arbeitsplatz mitnehmen. Das geht aus einem Kostenbeschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) hervor.

Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses im Ruhrgebiet hatte behauptet, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von 20.000 Euro in den Rollcontainer seines Schreibtisches gelegt und diesen dann abgeschlossen zu haben.

Eigentlich habe er die Wertsachen noch am selben Tag in ein Bankschließfach legen wollen. Da er jedoch nach eigener Aussage unter hoher Arbeitsbelastung stand, habe er dies dann vergessen.

Später sei die normalerweise verschlossene Tür seines Büros offen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen verschwunden gewesen. Der Zugang zu dem Büro sei möglich gewesen, weil eine Kollegin den Generalschlüssel leichtfertig in ihrer Kitteltasche verwahrt habe.

Dafür machte der Arbeitnehmer die Klinik verantwortlich. Diese habe es unterlassen, Vorkehrungen für die sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu treffen und diesbezüglich klare Anweisungen zu geben.

Klage konnte keinen Erfolg haben

Das Arbeitsgericht Herne wies die gegen den Arbeitgeber gerichtete Schadenersatzklage ab. Im Berufungsverfahren machte das LAG Hamm bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Klage keinen Erfolg haben könne. Eine Schutzpflicht des Arbeitgebers für Eigentum der Beschäftigten könne nur für Dinge bestehen, die die Arbeitnehmer für ihre Arbeit benötigen oder die sie sonst "regelmäßig mit sich führen".

Nur bei solchen Gegenständen müsse der Arbeitgeber die ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung ihrer Sachen zu schützen.

Die hier nach Angaben des Arbeitnehmers gestohlenen Wertsachen hätten aber in keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis gestanden. Die Klinikleitung habe gar nicht gewusst, dass sie sich im Betrieb befinden. Arbeitgeber wären "unkalkulierbaren Haftungsrisiken" ausgesetzt, müssten sie auch in solchen Fällen für den Verlust aufkommen, betonten die Arbeitsrichter in der Verhandlung.

Entsprechend habe das Bundesarbeitsgericht bereits in den 1960-er und 1970-er Jahren entschieden.

Nach diesen Hinweisen nahm der Klinikmitarbeiter seine Berufung zurück. Das Gericht auferlegte ihm lediglich die - wegen der Rücknahme reduzierten - Verfahrenskosten.

Landesarbeitsgericht Hamm Az.: 18 Sa 1409/15

und Arbeitsgericht Herne Az.: 5 Ca 965

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