Urteil

BGH billigt Bearbeitungsgebühr bei KfW-Darlehen

Für Förderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau darf die Hausbank auch bei vorzeitiger Tilgung Bearbeitungsgebühren verlangen, so der Bundesgerichtshof.

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KARLSRUHE. Bei Förderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist ein Auszahlungsabschlag als Bearbeitungsgebühr zulässig. Im Gegensatz zu regulären Bankdarlehen sei diese hier Teil der Förderbedingungen und von den Kunden daher hinzunehmen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Er billigte damit auch einen weiteren Abschlag für die Möglichkeit, KfW-Darlehen vorzeitig zu tilgen. Für Verträge ab 11. Juni 2010 war dieser allerdings teilweise überhöht.

Für reguläre Verbraucherdarlehen dürfen Banken keine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr erheben. Das hatte der BGH 2014 mit zwei Grundsatzurteilen entschieden (wir berichteten). In der Folge war umstritten, ob dies auch für Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und andere Förderdarlehen gilt.

Nach dem neuen Urteil ist dies nicht der Fall. Die KfW vergebe ihre Kredite zu vergünstigen Zinskonditionen. Damit unterstütze sie bestimmte Förderzwecke, etwa die Wärmesanierung von Gebäuden. Die Bearbeitungsgebühr sei vorher bekannt und gehöre hier zu den Förderbedingungen, die die KfW selbst festsetzen dürfe. In den entschiedenen Fällen lag die Gebühr bei zwei Prozent des Darlehensbetrags und wurde gleich zu Beginn einbehalten.

Zu den Besonderheiten der KfW-Darlehen gehörte hier auch, dass sie jederzeit ohne zusätzliche Kosten getilgt werden dürfen. Normale Banken verlangen dagegen eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, wenn Kunden einen Kredit vorzeitig zurückzahlen.

Wie der BGH entschied, ist auch hierfür eine weitere Gebühr zulässig. Sie betrug in den entschiedenen Fällen ebenfalls zwei Prozent des Darlehensbetrags.

Mit Wirkung ab 11. Juni 2010 hat Deutschland allerdings neue EU-Vorgaben zu Verbraucherkrediten umgesetzt. Danach darf die Vorfälligkeitsgebühr der normalen Banken ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten.

Die Gebühr der KfW für den Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung dürfe bei Verträgen ab dem 11. Juni 2010 daher nicht höher liegen, urteilte der BGH. Allerdings gelte das neue Recht nur für Verbraucherdarlehen. Daher muss in einem der Fälle nun das Landgericht Osnabrück klären, ob es sich überhaupt um ein Verbraucherdarlehen handelt. (mwo)

Bundesgerichtshof

Az.: XI ZR 454/14, XI ZR 96/15

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