Gericht

Kasse darf keine Trinkmenge vorschreiben

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DRESDEN. Eine Krankenkasse darf einem querschnittsgelähmten Versicherten nicht das individuelle Trinkbedürfnis vorschreiben.

Das entschied das Sozialgericht Dresden in einem nicht rechtskräftigen Urteil. Der 39-jährige Kläger muss sich nach einem Motorradunfall zur Blasenentleerung selbst katheterisieren und gab an, 3,5 Liter pro Tag zu trinken.

Das sah seine Kasse als "unphysiologisch" an und bewilligte Katheter und Bettbeutel nur auf der Basis von 2,5 Litern. Das Gericht urteilte, die Menschenwürde verbiete es, beim individuellen Trinkbedürfnis von Durchschnittswerten auszugehen.

Die Kasse hat Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. (fst)

Az.: S 47 KR 105/13

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