Anti-Korruptionsgesetz

Berufsrechts-Verweis ist vom Tisch

Rechtspolitiker von Union und SPD haben sich über letzte offene Details des Gesetzes gegen Korruption im Gesundheitswesen geeinigt. Danach wird der Verweis auf die Unabhängigkeitspflichten im Berufsrecht gestrichen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Bestechliche Heilberufler? - Rechtspolitiker der Koalition haben sich jetzt darauf geeinigt, dass die Verletzung berufsrechtlicher Unabhängigkeitspflichten gegen Entgelt im Gesetz nicht mehr aufgeführt wird.

Bestechliche Heilberufler? - Rechtspolitiker der Koalition haben sich jetzt darauf geeinigt, dass die Verletzung berufsrechtlicher Unabhängigkeitspflichten gegen Entgelt im Gesetz nicht mehr aufgeführt wird.

© anoli / fotolia.com

BERLIN. Die Verletzung heilberufsrechtlicher Unabhängigkeitspflichten gegen Entgelt ist nicht länger mehr als Straftatbestand im Anti-Korruptionsgesetz vorgesehen.

Der entsprechende Passus im Entwurfstext, der wiederholt Kritik unter anderem von Medizinrechtlern und Ärzteschaft provoziert hatte, soll entfallen.

Darauf habe man sich jetzt koalitionsintern verständigt, teilte Dr. Jan-Marco Luczak, Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Vizevorsitzender des Rechtsausschusses, am Mittwoch mit.

Der Gesetzentwurf könne damit voraussichtlich noch im April abschließend beraten und verabschiedet werden.

Keine Strafbarkeitslücke

"Wir haben lange über juristische Details beraten, um ein rechtssicheres und verfassungsgemäßes Gesetz zu erarbeiten", so Luczak.

In der Expertenanhörung seien "erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel" an der berufsrechtlich formulierten Tatbestandsalternative deutlich geworden, die man habe ernst nehmen müssen.

Ihre Streichung führe keineswegs zu Strafbarkeitslücken. Denn in der Praxis würden "Korruptionsfälle fast ausnahmslos von der ersten Tatbestandsalternative zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erfasst", oder auch von Straftatbeständen wie Körperverletzung, Betrug oder Untreue, erläutert Luczak.

Die Aufhebung des Berufsrecht-Passus' ist nicht die einzige Änderung, die das Gesetz in letzter Minute erfährt. Auch die Strafverfolgung auf Antrag ist passé. Luczak: "Korruption im Gesundheitswesen wird als Offizialdelikt ausgestaltet, das heißt, die Staatsanwaltschaften verfolgen diese Taten von Amts wegen. Ein Strafantrag ist nicht notwendig". Geteiltes Echo in der Ärzteschaft

Ursprünglich war vorgesehen, dass Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen regelhaft "nur auf Antrag", etwa von Geschädigten, Krankenkassen, Berufsverbänden, Kammern und KVen hätte geahndet werden sollen.

Geteiltes Echo bei Ärzten

Ärzteseitig stießen die jüngsten Änderungen am Gesetzentwurf auf geteiltes Echo. Zwar stelle die Herausnahme des Berufsrechts eine Verbesserung gegenüber früheren Entwürfen dar, sagte Ekkehard Ruebsam-Simon, Vize-Vorsitzender von Medi Baden-Württemberg, der "Ärzte Zeitung".

Doch sei das Gesetz auch in der revidierten Form noch ein "verunglücktes Unterfangen, Korruption im Gesundheitswesen gerecht und sinnvoll zu unterbinden". Andere Kritikpunkte seien nicht entschärft worden, moniert er.

Noch immer nicht definiert sei etwa die "Nicht-Strafbarkeit von gewünschten ärztlichen Kooperationen und den damit verbundenen Leistungs- und Geldtransfers".

Auch KBV-Sprecher Roland Stahl begrüßte die Herausnahme der "berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit" aus dem Gesetzestext.

Mit dieser Formulierung hätten erwünschte ärztliche Kooperationen unter einem Generalverdacht gestanden, so Stahl. (Mitarbeit fst)

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