Wettbewerbszentrale

IrreführendeKassenwerbung?

14 Wettbewerbsverstöße von Krankenkassen beanstandete die Wettbewerbszentrale im ersten Quartal.

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BAD HOMBURG. Verschleierte Werbebotschaften oder aggressive Geschäftspraktiken: Insgesamt 20 Fälle zu Werbeaktivitäten von gesetzlichen Krankenkassen hat die Wettbewerbszentrale im ersten Quartal dieses Jahres bearbeitet.

In 14 Fällen habe sie Wettbewerbsverstöße beanstandet, berichtet die in Bad Homburg ansässige Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb. In zwei Fällen habe die Wettbewerbszentrale jeweils Unterlassungsklage erhoben und in einem Fall eine einstweilige Verfügung beantragt. In vier Fällen wurden lediglich Hinweise erteilt.

Der Schwerpunkt der Beanstandungen lag den Angaben zufolge auf irreführender Werbung, beispielsweise für bestimmte Zusatzleistungen. So habe eine Betriebskrankenkasse mittels eines Beitragsrechners suggeriert, sie übernehme die Kosten für Extraleistungen (zum Beispiel homöopathische Arzneimittel) in unbegrenzter Höhe. Sie "wies aber nicht darauf hin, dass die Kosten laut Satzung auf 200 Euro pro Kalenderjahr begrenzt sind".

 Eine andere Betriebskrankenkasse habe den bei Versicherten unbeliebten Zusatzbeitrag zu schönen versucht, indem sie ihn als "Variobeitrag" deklariert habe.Auf Antrag der Wettbewerbszentrale habe das Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Krankenkasse die weitere Verwendung dieses Begriffes untersagt wurde (Beschluss vom 11.03.2016, Az.: 3-.06 O 19/16, nicht rechtskräftig), so die Selbstkontrollinstitution.

Bei den beanstandeten aggressiven Geschäftspraktiken ging es meist darum, Versicherte in der Kasse zu halten oder aber neu zu akquirieren. So habe eine Krankenkasse einen Versicherten nach dessen Kündigung aufgefordert, Kontakt mit ihr aufzunehmen, um einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren. "Die Kündigungsbestätigung wurde erst auf ausdrückliches Verlangen des Versicherten übermittelt.

Diese ist aber zwingend notwendig, um eine Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse begründen zu können und muss von Gesetzes wegen innerhalb kurzer Frist ausgestellt werden", so die Wettbewerbshüter.Gegen eine in Süddeutschland ansässige Betriebskrankenkasse hat die Wettbewerbszentrale zudem erst im Februar Klage beim Landgericht Konstanz eingereicht (Az. 9 O 6/16 KfH), wie sie berichtet.

Sie wolle der Krankenkasse untersagen lassen, sowohl bei Verbrauchern ohne deren Einwilligung anzurufen (um für eine Mitgliedschaft in dieser Krankenkasse zu werben), als auch die Mitgliedschaft in dieser Krankenkasse zu bestätigen oder die Mitgliedschaft gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse ohne Wissen und Wollen des angerufenen Versicherungsnehmers zu kündigen.

Aufgefallen seien die Aktivitäten der Kasse, weil zahlreiche Versicherte sich gewundert hätten, als sie Kündigungsbestätigungen ihrer Krankenkasse erhielten, obwohl sie weder eine Kündigung ausgesprochen hatten, noch die Unterschriften auf den angeblichen Kündigungsschreiben getätigt hatten.

Die Betriebskrankenkasse hatte nach Angaben der Wettbewerbszentrale offensichtlich die telefonisch erteilte Einwilligung der Versicherten zur Zusendung von Informationsunterlagen genutzt, um gleich den Eintritt in ihre Krankenkasse zu bestätigen.

Dabei seien bereits Werbeanrufe unzulässig, wenn der Verbraucher sich damit nicht ausdrücklich einverstanden erklärt hat, mahnen die Wettbewerbshüter."Die Fälle belegen, dass die Selbstkontrolle der Wirtschaft gut funktioniert.

Auf alle Verstöße wurde die Wettbewerbszentrale von Krankenkassen, also von der Branche selbst, aufmerksam gemacht.", sagt Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für das Wettbewerbsrecht im Gesundheitswesen. (reh)

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