Gentest-Urteil

Vermeintlicher Vater darf Test verweigern

Das Bundesverfassungsgericht beschränkt die Klärung der Vaterschaft. Ein Kind kann einen Gen-Test nur zur Klärung der rechtlichen Vaterschaft verlangen.

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KARLSRUHE. Männer müssen sich nicht auf einen DNA-Test einlassen, nur um einem vermeintlichen Kind Klarheit über seine biologische Abstammung zu geben.

Steht die rechtliche Vaterschaft verbindlich fest, kann das Kind den mutmaßlichen Vater nicht zu einer "rechtsfolgenlosen Klärung" zwingen, wie am Dienstag das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied.

Es wies damit eine 1950 geborene Frau aus Westfalen ab. Bereits 1954 hatte ihre Mutter für sie nach damaligem Recht ein Verfahren auf "Feststellung blutsmäßiger Abstammung" eingeleitet. Gestützt auf ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten wies das zuständige Landgericht die Klage jedoch 1955 rechtskräftig ab.

Doch die Frau ließ nicht locker. 2009 forderte sie denselben Mann zur Einwilligung in einen DNA-Test auf, um die Vaterschaft "abschließend zu klären". Weil der mutmaßliche Vater dies ablehnte, zog die Frau vor Gericht.

Zur Begründung verwies sie auf eine 2008 in Kraft getretene Gesetzesklausel, wonach Vater, Mutter und Kind von den jeweils anderen die Einwilligung zu einer genetischen Untersuchung verlangen können.

Wie schon das Oberlandesgericht Hamm betonte nun jedoch auch das Bundesverfassungsgericht, dass sich dieser Anspruch des Kindes nur gegen seine rechtlichen Eltern richtet. Ein "isolierter Abstammungsklärungsanspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater" lasse sich daraus nicht ableiten. Dies sei auch verfassungsgemäß.

Keine Tests "ins Blaue hinein"

Nichteheliche Kinder hätten laut Gesetz die Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft und damit indirekt auch ihre leibliche Abstammung zu klären. Dies sei hier bereits abschließend geschehen. Ein weitergehender Klärungsanspruch berge die Gefahr in sich, dass Gen-Tests "ins Blaue hinein" beantragt würden.

Der Test würde zudem tief in die Rechte des mutmaßlichen leiblichen Vaters und gegebenenfalls dessen Familie eingreifen, ebenso in die Rechte der Mutter und ihrer Familie.

In beiden Familien werde durch einen Gen-Test das gegenseitige Vertrauen erschüttert - selbst dann, wenn er letztlich negativ verlaufe.

Der Gesetzgeber habe dies schwerer gewichten dürfen als das Abstammungsinteresse des Kindes.Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung sei insoweit auf "bereits vorhandene Informationen" begrenzt. Samenbanken können sich demnach nicht auf das Karlsruher Urteil berufen. (mwo)

Az.: 1 BvR 3309/13

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