Bundessozialgericht

Kasse darf Klinik weniger bezahlen

Ein Krankenhaus muss eine Rechnungskürzung wegen unzureichender Weiterbildung des Pflegepersonals hinnehmen, so das Bundessozialgericht.

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KASSEL. Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf vollumfängliche Vergütung, wenn es verbindliche Qualitätsvorgaben nicht erfüllt. Die Krankenkasse kann dann die Rechnungen kürzen, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall eines für die Pflegeleitung vorgeschriebenen Lehrgangs.

Ursächlich für den Rechtsstreit war die Behandlung eines Patienten mit Bauchaortenaneurysma. Die Westpfalz-Klinikum GmbH in Kaiserslautern stellte dem Kostenträger für die stationäre Therapie zunächst insgesamt 9120 Euro in Rechnung.

Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland zahlte dem Krankenhaus jedoch nur eine Summe von 2245 Euro. Die Kürzung des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrags begründete sie damit, dass die Stationsleitung der Intensivstation die "Voraussetzungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma" nicht voll erfüllt habe.

Nach diesen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) festgelegten Qualitätssicherungsanforderungen müsse die Stationsleitung einen "Leitungslehrgang" absolvieren. Das sei in der Westpfalz-Klinikum GmbH in Kaiserslautern allerdings nicht geschehen.

Die Richter in Kassel befanden die Rechnungskürzung für zulässig. Das Krankenhaus habe die vom GBA verbindlich festgelegten Qualitätssicherungsstandards nicht erfüllt.

Dabei richteten sich die Anforderungen an den Leitungslehrgang nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Weiterbildung von Krankenpflegepersonal für die pflegerische Leitung eines Bereichs im Krankenhaus. In dem Fall habe der Stationsleiter zwar einen "modularen Führungskurs" absolviert, dieser genüge aber den festgelegten Anforderungen nicht. (mwo)

Az.: B 1 KR 28/15 R

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