Bundesverfassungsgericht

Verbot für Rx-Boni bestätigt

Das Versandhaus Otto darf keine Rabattangebote der niederländischen Versandapotheke DocMorris für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel empfehlen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann und Christoph WinnatChristoph Winnat Veröffentlicht:
Firmenzentrale des Versand-Riesen Otto in Hamburg-Bramfeld. 2006 schloss Otto eine Marketingkooperation mit DocMorris.

Firmenzentrale des Versand-Riesen Otto in Hamburg-Bramfeld. 2006 schloss Otto eine Marketingkooperation mit DocMorris.

© Otto

KARLSRUHE. In einem aktuell veröffentlichten Beschluss weist das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Versandhauses Otto gegen ein Verbot seiner Marketing-Kooperation mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris ab.

Damit bestätigten die Karlsruher Richter, dass sich auch im Ausland ansässige Händler an die deutsche Festpreis-Systematik für verschreibungspflichtige Medikamente halten müssen, wenn sie hiesige Nachfrage bedienen.

 "Otto empfiehlt DocMorris"

Unter der Überschrift "Otto empfiehlt DocMorris" hatte Otto im April 2006 auf seinen Internetseiten Werbung für die Versandapotheke gemacht. Damals versprach DocMorris seinen Kunden verschiedene Nachlässe beim Bezug rezeptpflichtiger Präparate.

Gesetzlich Versicherte sollten bei der Erstbestellung einen "Sofort-Bonus" in Höhe der in hiesigen Apotheken fälligen Zuzahlung erhalten und bei Folgebestellungen die halbe Zuzahlung sparen.

Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg klagte gegen Otto, solche Werbung für DocMorris zu unterlassen. Sie verstoße gegen die Preisbindung für verordnungspflichtige Arzneimittel.

Auf Vorlage des Bundesgerichtshofes hatte 2012 bereits der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass die Preisbindung auch für Versandapotheken gilt, deren Firmensitz sich im EU-Ausland befindet, wenn sie in den deutschen Markt verkaufen.

In der Folge hatte der Bundesgerichtshof 2014 Rabatte des niederländischen DocMorris-Wettbewerbers Europa Apotheke Venlo für unzulässig erklärt und entschieden, dass die Preisbindung auch durch eine bloße Auslieferung in Holland georderter Rx-Ware über deutsche Apotheken nicht umgangen werden kann. Auch Otto war vor dem BGH erfolglos geblieben.

Nun wies das Bundesverfassungsgericht auch die Verfassungsbeschwerde von Otto ab. Dass der mit der Rx-Preisbindung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig sei, habe Otto nicht darlegen können. Auch europäisches Recht werde nicht verletzt.

Der Bundesgerichtshof habe ausführlich dargelegt, warum die Preisbindung mit EU-Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Übereinstimmung stehe. Eine Vorlage an den EuGH sei daher nicht erforderlich gewesen.

Fragen weiterin offen

Derzeit ist allerdings noch in anderer Sache ein Verfahren beim EuGH anhängig, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit von Rx-Rabatten durch DocMorris geht. Mitte März hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf aus einem Verfahren zwischen der Wettbewerbszentrale und der Deutschen Parkinson Vereinigung heraus einen Vorlagebeschluss an den EuGH formuliert, um erneut die Vereinbarkeit des hiesigen Rabattverbots mit EU-Recht klären zu lassen.

Das OLG sah sich dazu veranlasst, weil die EU-Kommission wegen des Bonus-Verbots inzwischen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet hat.

Konkret geht es bei dem in Düsseldorf anhängigen Verfahren darum, dass DocMorris Neukunden einen Rezeptboni und Preisnachlässe auf Parkinson-Medikamente gewährt.

Die Wettbewerbszentrale will der Parkinson Vereinigung die Bewerbung dieses Angebots verbieten lassen.

Az.: BvR 929/14

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