Elternzeit
Anzeige per Fax oder E-Mail unwirksam
ERFURT. Praxischefs müssen eine Anzeige von Elternzeit per Mail oder Fax nicht akzeptieren. Das Gesetz schreibe die strenge Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vor, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Ansonsten ist die Elternzeit-Anzeige unwirksam.
Konkret bestätigt das BAG die Entlassung einer Rechtsanwaltsfachangestellten trotz angezeigter Elternzeit. Nach der Geburt ihrer Tochter hatte sie ihrem Chef per Fax mitgeteilt, dass sie für zwei Jahre in Elternzeit gehen werde. Bald darauf kündigte der Anwalt.
Dagegen klagte die Mutter unter Hinweis auf den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit. Doch das BAG wies die Klage ab. Denn die Angestellte habe ihrem Arbeitgeber die Elternzeit nicht wirksam angezeigt. Das Gesetz verlange hier eine "strenge Schriftform". Danach müsse der Arbeitnehmer seine beabsichtigte Elternzeit schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift anzeigen. Eine E-Mail oder auch ein Fax reichten dagegen nicht aus.
Wegen der fehlerhaften Schriftform der Elternzeit-Anzeige greife im Streitfall der besondere Kündigungsschutz nicht, urteilte das BAG. Die Kündigung sei daher wirksam. (mwo)
Bundesarbeitsgericht: Az.: 9 AZR 145/15