Nachforderung

Bagatellgrenze gilt nicht mehr

Das Bundessozialgericht erleichtert es Kliniken, Rechnungen nachträglich zu korrigieren.

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KASSEL. Krankenhäuser können auch nach mehr als sechs Wochen eine Rechnung gegenüber der Krankenkasse noch korrigieren. Eine solch kurze Frist besteht nicht, wie kürzlich das Bundessozialgericht entschied. Zudem gab das BSG seine frühere Rechtsprechung auf, wonach Nachforderungen eine Bagatellgrenze von fünf Prozent der ursprünglichen Rechnungssumme überschreiten müssen.

Damit gab das BSG dem Altonaer Kinderkrankenhaus in Hamburg recht. Für eine Behandlung hatte es der BKK Mobil Oil im Oktober 2009 eine Rechnung über mehr als 23.000 Euro gestellt. Ende Dezember des gleichen Jahres korrigierte der Krankenhausträger die Rechnung und forderte weitere 922 Euro.

Die Kasse wollte den nachträglich geforderten Betrag nicht begleichen. Ihre Argumentation: Eine Rechnungskorrektur sei nur innerhalb von sechs Wochen nach Erstellung der Schlussrechnung möglich. Das Krankenhaus habe diese Frist verpasst.

Doch eine solche Frist besteht nicht, urteilte das BSG. Danach unterliegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährung. Die Ansprüche des Krankenhauses seien daher hier nicht verwirkt.

Früher allerdings hatte der 3. BSG-Senat entschieden, dass Nachforderungen unter einer Bagatellgrenze von fünf Prozent der Rechnungssumme nicht beglichen werden müssen. Daran wollte der inzwischen allein zuständige 1. BSG-Senat aber nicht länger festhalten. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 1 KR 33/15 R

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