Ärztekammern

Keine Steuer auf öffentliche Aufgaben

Eine Ärztekammer, die mit sozialrechtlich vorgegebenen Aufgaben betraut ist, etwa zum Qualitätsmanagement in Krankenhäusern, muss laut Bundesfinanzhof für diese Tätigkeit keine Umsatzsteuer abführen.

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MÜNCHEN. Die Umsätze einer Landesärztekammer im Rahmen der "externen Qualitätssicherung Krankenhaus" unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil klargestellt. Er gab damit der Ärztekammer Westfalen-Lippe recht.

In dem Verfahren ging es um Maßnahmen der Qualitätssicherung für zugelassene Krankenhäuser, die laut Sozialgesetzbuch der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat er dabei aber die Bundesärztekammer und weitere Organisationen der ärztlichen Selbstverwaltung zu beteiligen.

Zur Umsetzung dieser qualitätssichernden Aufgaben wurden verschiedene Vereinbarungen und Verträge geschlossen, wonach die Ärztekammer Westfalen-Lippe eine "Projektgeschäftsstelle" unterhält. Dort werden unter anderem Daten aufbereitet. Für diese Tätigkeit wollte das Finanzamt Umsatzsteuer kassieren.

Steuer auf gewerblichen Umsatz

Dagegen erhob die Ärztekammer Klage. Der Bundesfinanzhof hob den Steuerbescheid insoweit auf. Als öffentlich-rechtliche Organisation sei die Ärztekammer nur für gewerbliche Teil-Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig. Bei der "externen Qualitätssicherung Krankenhaus" sei die Kammer dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig.

Diese Tätigkeiten gründeten sich auf einen gesetzlichen Auftrag. Weder bestehe eine Gewinnabsicht, noch seien Wettbewerbsverzerrungen durch die Kammertätigkeit zu befürchten, so die Richter weiter. (mwo)

Bundesfinanzhof

Az.: XI R 26/13

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