Urteil

Heime dürfen Preise nur nach Zustimmung erhöhen

Der Gesetzgeber wollte die Rechte von Pflegeheimbewohnern mit dem "Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz" von 2009 stärken. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof jetzt in Sachen Preiserhöhung zur Klärung beigetragen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Pflegeheimbetreiber dürfen ihre Preise nicht eigenmächtig erhöhen. Auch wenn sich beispielsweise die Betriebskosten ändern, ist immer eine Zustimmung des Bewohners erforderlich, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied.

Er gab damit, wie bereits kurz berichtet, der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen einen Heimbetreiber aus dem Rheinland recht.

Nach den von ihm verwendeten Heimverträgen durfte er die Heimentgelte einseitig angemessen anheben, wenn sich bei den Betriebs- oder den Investitionskosten "die bisherige Berechnungsgrundlage verändert".

Wie nun der Bundesgerichtshof urteilte, verstoßen diese Klauseln gegen das 2009 speziell für Pflegeheime und andere Betreuungseinrichtungen geschaffene "Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)".

Danach sei für eine Entgelterhöhung immer die Zustimmung des Heimbewohners notwendig. Zudem würden die Verbraucher durch solch eine Regelung unangemessen benachteiligt.

Notfalls Preiserhöhung einklagen

Damit klärten die Karlsruher Richter erstmals die bislang besonders umstrittenen Preiserhöhungen bei einer Änderung der "Berechnungsgrundlage", etwa bei höheren Betriebskosten. Laut Gesetz kann der Heimbetreiber hier "eine Erhöhung des Entgelts verlangen", wenn er diese schriftlich mitgeteilt und begründet hat.

Laut BGH erhalten die Heimträger damit noch lange nicht das Recht, einseitig vom bisherigen Heimvertrag abzuweichen. Auch wenn eine Preiserhöhung gerechtfertigt sei, habe der Heimträger lediglich einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers.

Der Heimbewohner könne die Erhöhung aber immer prüfen. Wenn er die Zustimmung nicht erteilt, müsse der Heimträger sie notfalls einklagen.

Entsprechend dem Urteil nimmt das Gesetz davon auch Heimbewohner nicht aus, für die die Sozialhilfe oder die Pflegeversicherung die Kosten übernehmen. In diesen Fällen würden die Preise zwar mit den Leistungsträgern ausgehandelt. Laut Gesetz gälten diese aber als mit den Bewohnern "vereinbart". Daher müssten eben auch diese Bewohner einer Preiserhöhung zustimmen.

Nach den gesetzlichen Vorgaben sei eine einseitige Preisanpassung nur bei einer Änderung der Pflegestufe zulässig. Ansonsten aber gelte die allgemeine Regel, dass eine Preiserhöhung nur nach Zustimmung des Bewohners wirksam wird.

Einverständnis durch Duldung

Hierzu gibt der Verbraucherzentrale Bundesverband den ergänzenden Hinweis, dass eine solche Zustimmung auch "durch schlüssiges Verhalten" erfolgen kann, etwa wenn ein Bewohner das erhöhte Heimentgelt für längere Zeit unbeanstandet zahlt.

Der BGH betont in der Urteilsbegründung, der Gesetzgeber habe die Heimbewohner als "gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner" stärken wollen. So könnten sie entscheiden, ob sie mit der beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden sind oder ob sie beispielsweise von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.

Az.: III ZR 279/15

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