Urteil

Medizinischer Standard ist Maß der Dinge

Veröffentlicht:

KÖLN. Ein Arzt darf keine Behandlung vornehmen, die gegen den medizinischen Standard verstößt - auch dann nicht, wenn der Patient die Behandlung verlangt und der Arzt ihn über die möglichen Folgen aufgeklärt hat, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) rechtskräftig.

Ein Zahnarzt hatte bei einer Patientin mit craniomandibulärer Dysfunktion die Schienentherapie nicht im erforderlichen Umfang erbracht, sondern auf ihren Wunsch zu früh mit der Frontzahnsanierung begonnen.

Die Folge waren eine zu niedrige Bisshöhe und die Kompression der Kiefergelenke. Das OLG urteilte auf Schadenersatz und Honorarrückzahlung. (iss)

Az.: 26 U 116/14

Mehr zum Thema

Urteil

BFH billigt Austausch von Kontodaten mit der Schweiz

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Führen den BVKJ: Tilo Radau (l.), Hauptgeschäftsführer, und Präsident Michael Hubmann im Berliner Büro des Verbands.

© Marco Urban für die Ärzte Zeitung

Doppel-Interview

BVKJ-Spitze Hubmann und Radau: „Erst einmal die Kinder-AU abschaffen!“

Diakonie-Präsident Rüdiger Schuch.

© Rolf Schulten

Interview

Diakonie-Präsident Schuch: Ohne Pflege zu Hause kollabiert das System