Urteil
Medizinischer Standard ist Maß der Dinge
KÖLN. Ein Arzt darf keine Behandlung vornehmen, die gegen den medizinischen Standard verstößt - auch dann nicht, wenn der Patient die Behandlung verlangt und der Arzt ihn über die möglichen Folgen aufgeklärt hat, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) rechtskräftig.
Ein Zahnarzt hatte bei einer Patientin mit craniomandibulärer Dysfunktion die Schienentherapie nicht im erforderlichen Umfang erbracht, sondern auf ihren Wunsch zu früh mit der Frontzahnsanierung begonnen.
Die Folge waren eine zu niedrige Bisshöhe und die Kompression der Kiefergelenke. Das OLG urteilte auf Schadenersatz und Honorarrückzahlung. (iss)
Az.: 26 U 116/14