Schweigepflicht und Lohnfortzahlung

Stuttgarter Gericht greift Rechtsprechung an

Patienten müssen ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, wenn sie sich Lohnfortzahlung auch über sechs Wochen hinaus sichern wollen. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart greift diese elf Jahre alte Rechtsprechung nun an.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Handelt es sich um eine Erstausstellung oder um eine Fortsetzung? Die Frage ist für das Krankengeld essenziell.

Handelt es sich um eine Erstausstellung oder um eine Fortsetzung? Die Frage ist für das Krankengeld essenziell.

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Krankheit über sechs Wochen hinaus gehört für die meisten Arbeitnehmer zum Glück nicht zum Alltag. Für die anderen, für ihre Arbeitgeber und auch für ihre Ärzte wird es dann allerdings kompliziert. Besteht ein weiterer Anspruch auf Lohnfortzahlung? Nach geltender Rechtslage ja, wenn eine neue Ersterkrankung vorliegt.

Anders sieht es dagegen bei einer Fortsetzungserkrankung aus. Als solche gilt eine Arbeitsunfähigkeit, die auf demselben Grundleiden beruht. Dabei ist es egal, ob sich das Grundleiden wieder in seinen ursprünglichen oder in neuen Symptomen äußert.

Tritt eine Fortsetzungserkrankung nach weniger als sechs Monaten auf, so werden beide oder auch mehrere Arbeitsunfähigkeiten zusammengelegt und die Entgeltfortzahlung bleibt auf insgesamt sechs Wochen beschränkt.

Gleiches gilt, wenn während einer Erkrankung eine weitere hinzutritt. Ist die erste Krankheit ausgeheilt und die zweite dauert an, greift laut Bundesarbeitsgericht (BAG) der "Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls": Eine AU-Bescheinigung gilt auch gegenüber der ersten Erkrankung als Fortsetzungserkrankung.

Der Patient hat in der Regel wohl kein Interesse, dass sein Arbeitgeber von einer Fortsetzungserkrankung erfährt. Er will seinen zeitlich beschränkten Krankengeldanspruch aufsparen und wohl auch schlicht den damit verbundenen Papierkram vermeiden.

Entgegengesetzt liegt das Interesse des Arbeitgebers, denn bei einer Fortsetzungserkrankung muss er nach sechs Wochen keinen Lohn mehr zahlen. Er kann zwar bei der Krankenkasse anfragen, darf aber wohl legitime Zweifel an deren Bemühungen haben, auch nicht offenkundige Fortsetzungserkrankungen zu ermitteln. Denn schließlich müsste sie dann Krankengeld zahlen.

Landgericht rückt Schweigepflicht in den Fokus

In dieser Gemengelage zeigte 2005 das BAG Verständnis für die Arbeitgeber. Es gab seine zuvor arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung auf und entschied, dass im Streitfall der Arbeitnehmer zwar nicht beweisen, aber immerhin darlegen muss, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt.

"Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden", heißt es im Leitsatz des Urteils (Az.: 5 AZR 389/04). Demgegenüber will das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart nun den Schutz der Gesundheitsdaten und damit auch die ärztliche Schweigepflicht wieder in den Mittelpunkt rücken (Az.: 4 Sa 70/15).

Im Stuttgarter Fall war eine Gruppenleiterin vom 22. September 2014 bis 3. März 2015 insgesamt 65 Tage krank - deutlich mehr als jeden zweiten Arbeitstag. Hierfür legte sie 14 ärztliche Bescheinigungen vor, überwiegend Erstbescheinigungen.

Als die Frau vom 19. März bis 17. April 2015 erneut krank war, mochte der Arbeitgeber nicht mehr glauben, dass wiederum eine neue Krankheit vorliegt. Auf Nachfrage bescheinigte die Krankenkasse aber genau dies. Doch damit gab sich der Arbeitgeber nicht zufrieden.

 Die Ärzte hätten die Frau wohl nicht richtig untersucht oder hätten irrtümlich verkannt, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt. Daher müsse die Gruppenleiterin die Diagnosen ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen offenlegen, damit er dies überprüfen könne.

Die Gruppenleiterin entband ihre Ärzte teilweise von der Schweigepflicht, so dass sie bescheinigen konnten, dass die neue Erkrankung nicht auf einem der früheren Grundleiden beruht. Die konkreten Diagnosen erhielt der Arbeitgeber aber nicht. Er verweigerte daher die Lohnfortzahlung. Das LAG gab in dem Streit nun der Arbeitnehmerin recht. Die BAG-Rechtsprechung aus 2005 sei widersprüchlich.

Zur Begründung verwies das LAG auf Fälle, in denen die Krankenkasse Krankengeld gezahlt hat. Wenn dennoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, geht dieser Anspruch insoweit auf die Krankenkasse über. Dabei darf sie die Diagnosen aber nicht mitteilen, weil diese dem Sozialdatenschutz unterliegen.

Revision zugelassen

Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, müssten sich auch die Arbeitnehmer selbst auf den Sozialdatenschutz berufen können, argumentierte das LAG. Es sei nicht einsichtig, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zur Offenlegung von Daten zwingen könnten, "die die Krankenkasse nicht hätte offenbaren dürfen".

Ähnlich wie beim Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst müsse daher der Arbeitnehmer die Diagnosen zumindest so lange zurückhalten können, "bis der Arbeitgeber Tatsachen vorlegt, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung der Krankenkasse Anlass geben". Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber dies nicht getan.

Wegen seiner Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG ließ das LAG die Revision zu. Ob der Arbeitgeber sie einlegt, ist noch offen.

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